NICHTRAUCHERSCHUTZGESETZ

Rauchergaststätten und Shisha-Bars – Nichtraucherschutzgesetz in Hessen

Das Rauchverbot ist Ländersache. Alle Bundesländer können eigene Regelungen treffen, auch zu Ausnahmen. Nur wenige Bundesländer haben sich für ein vollständiges Rauchverbot entschieden (so bspw. NRW). Aber was gilt in Hessen?

Das Rauchen ist in Gaststätten in Hessen grundsätzlich verboten (vgl. § 1 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)). Es gibt jedoch Ausnahmen. Dieses Rauchverbot gilt nicht (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1-3 HessNRSG):

  • in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,
  • in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,
  • in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),

Rauchen ist auch das Inhalieren oder Einatmen des mit einer Wasserpfeife erzeugten Tabakrauchs in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Gaststätten. Die Vorgaben des HessNRSG gelten damit uneingeschränkt auch für Shisha-Bars.

Bisweilen tauchen in der Praxis Einraumgaststätten auf, die auf den ersten Blick insgesamt eine Fläche von deutlich mehr als 75 qm aufweisen. Entscheidend ist hier aber die richtige Berechnung der Gastflächen. So zählt beispielsweise die Theke nicht als Gastfläche, sodass dieser Bereich bei der Berechnung herauszunehmen ist. Durch diese und weitere Gestaltungsmaßnahmen kann es gelingen, die Grenze von 75 qm zu unterschreiten.

Der Betrieb einer Einraumgaststätte als Rauchergaststätte setzt zudem ein getränkegeprägtes Angebot voraus. Bei einem Restaurant oder einer Eisdiele ist dies eher zu verneinen. Hier stehen die Getränke nicht im Vordergrund.

Praxis-Tipp: Hilfreich ist bei Einraumgaststätten, wenn das Getränkeangebot die angebotenen Speisen deutlich überwiegt. Die angebotenen Speisen müssen zudem einfach zubereitet sein. Dies ist bei Frikadellen, Käse- oder Wurstbrötchen etc. der Fall, jedoch nicht bei der Zubereitung von Schnitzeln, Pizzen etc.

Für die Gäste muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um eine Raucher- oder Nichtrauchergaststätte handelt (sog. Kennzeichnungspflicht, vgl. § 3 HessNRSG). Die Kennzeichnung hat im Eingangsbereich gut sichtbar zu erfolgen.

Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einem Bußgeld bis zu 200,00 € gegenüber dem rauchenden Gast geahndet werden. Setzt der Gastwirt das Rauchverbot nicht durch, so droht ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 €. Gleiches gilt, wenn er gegen die Hinweis- und Kennzeichnungspflicht im Sinne von § 3 HessNRSG verstößt oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einlass in die Rauchergaststätte gewährt.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern.