Der Betrieb einer Einraumgaststätte als Rauchergaststätte setzt zudem ein getränkegeprägtes Angebot voraus. Bei einem Restaurant oder einer Eisdiele ist dies eher zu verneinen. Hier stehen die Getränke nicht im Vordergrund.
Praxis-Tipp: Hilfreich ist bei Einraumgaststätten, wenn das Getränkeangebot die angebotenen Speisen deutlich überwiegt. Die angebotenen Speisen müssen zudem einfach zubereitet sein. Dies ist bei Frikadellen, Käse- oder Wurstbrötchen etc. der Fall, jedoch nicht bei der Zubereitung von Schnitzeln, Pizzen etc.
Für die Gäste muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um eine Raucher- oder Nichtrauchergaststätte handelt (sog. Kennzeichnungspflicht, vgl. § 3 HessNRSG). Die Kennzeichnung hat im Eingangsbereich gut sichtbar zu erfolgen.
Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einem Bußgeld bis zu 200,00 € gegenüber dem rauchenden Gast geahndet werden. Setzt der Gastwirt das Rauchverbot nicht durch, so droht ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 €. Gleiches gilt, wenn er gegen die Hinweis- und Kennzeichnungspflicht im Sinne von § 3 HessNRSG verstößt oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einlass in die Rauchergaststätte gewährt.
Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern.