Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass kraft europarechtlicher Vorgaben die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen noch stärker als bisher bekämpft wird. Es ist eine Richtlinie in Arbeit, die in Kürze verabschiedet werden soll und in drei Jahren umgesetzt werden muss. Soweit bekannt, sollen Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch erhalten, gerichtet auf Offenlegung des Durchschnittslohns ihrer Kolleginnen und Kollegen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeiten. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht mehr nach ihrem bisherigen Gehalt fragen, müssen umgekehrt aber die Gehaltsspanne und den Einstiegslohn offenlegen. Arbeitgeber müssen Kriterien angeben, wie Beschäftigte ihr Gehalt verbessern und sich weiter entwickeln können. Unternehmen ab 100 Mitarbeitern müssen je nach Betriebsgröße jährlich oder in längeren Abständen die im eigenen Betrieb bestehen aktuelle Lohnlücke zwischen Männern und Frauen veröffentlichen. Die Mitgliedsstaaten sollen „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen für den Fall erlassen, dass die Richtlinienvorgaben nicht eingehalten werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht