Mündlich vereinbarte Verschiebung der Zahlungsfälligkeit: Schriftformverstoß

Die zeitliche unbefristete Verschiebung der Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete vom dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats ist ebenso wie die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung vom dritten Werktag des Monats auf den fünfzehnten Tag des Monats formbedürftig im Sinnen von § 550 BGB. Werden solche Vereinbarungen also bspw. mündlich getroffen, führt dies zur Unwirksamkeit der im Vertrag enthaltenen Laufzeitabrede. Dies hat das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Beschluss vom 24. Januar 2023 – 4 U 141/22).  Der Vertrag kann daher innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit ordentlich – und damit ggf. deutlich vor dem Laufzeitende – gekündigt werden.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht