Mindestinhalt einer Abmahnung – müssen Zeugen angegeben werden?

Ein Arbeitnehmer erhielt für fremdenfeindliche Äußerungen eine Abmahnung. Die Darstellung der Pflichtverletzung erfolgte unter Nennung eines groben Zeitraums und Zitierens der Aussagen. Allerdings fehlten Ortsangaben und die Nennung von Personen, die die Äußerungen wahrgenommen haben. Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und gewann (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23). Das Gericht führte aus, dass es für eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der Abmahnung erforderlich gewesen sei, die Zeugen zu benennen, die die Pflichtverletzung bestätigen können.

Praxistipp: Sofern konkretes Datum der Pflichtverletzung, Uhrzeit und Ort bekannt sind, müssen diese Daten in der Abmahnung enthalten sein. Auch die ggf. betroffene Person ist zu benennen. Ist dies nicht möglich, ist vorsorglich eine Aufnahme der Zeugen zu empfehlen. Denn nur so kann der Arbeitnehmer die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe prüfen.

Lars Stich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht