LSG Niedersachsen-Bremen: Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses begründet nicht automatisch Sozialversicherungspflicht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 21.01.2025 (Az.: L 16 KR 61/24) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis allein durch Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit zu Beginn nicht erbringen kann und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein Arbeitnehmer wurde zum 1. November 2023 als Lagerist eingestellt, konnte jedoch wegen Krankheit die Arbeit nicht aufnehmen. Der Arbeitgeber meldete ihn lediglich für zwei Tage sozialversicherungspflichtig an, nachdem die vierwöchige Wartezeit abgelaufen war. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld und verwies auf eine bestehende Familienversicherung über die Ehefrau des Arbeitnehmers.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht führte aus, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Arbeitsverhältnis nur dann begründet wird, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, begann die Versicherungspflicht und die Anmeldung zur Sozialversicherung folgerichtig erst mit Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nicht bereits ab Vertragsbeginn. Auch eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kam mangels fehlender anderweitiger Anspruchsberechtigung nicht in Betracht, da eine Familienversicherung bestand.

Folgen des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass bei einer krankheitsbedingten Nichtaufnahme der Arbeit zu Beginn eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses der Sozialversicherungsschutz nur dann einsetzt, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Arbeitgeber haben bei Neueinstellungen im Krankheitsfall keine Meldepflicht zur Sozialversicherung vor Ablauf der Wartezeit. Für Arbeitnehmer bedeutet dies ggf. den Ausschluss vom Krankengeldanspruch in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten bei der Anmeldung zur Sozialversicherung genau prüfen, ob eine Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz abläuft, bevor der Beschäftigte als sozialversicherungspflichtig gemeldet wird.
  • Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in den ersten vier Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und somit grundsätzlich kein eigenständiger Versicherungsschutz besteht.
  • Prüfen Sie als Arbeitnehmer vor Vertragsunterzeichnung den eigenen Versicherungsschutz und holen Sie ggf. rechtzeitig Rat zur Absicherung im Krankheitsfall ein.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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