Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (L 8 BA 56/23) entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte Dozentin krankenversicherungspflichtig bleibt, weil ihre selbständigen Tätigkeiten nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wurde zurückgewiesen; die Beitragsnachforderung von 22.436,44 € gegen die Arbeitgeberin bleibt bestehen.
Kern der Entscheidung
- Frage: Ist eine abhängig beschäftigte Lehrkraft von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie daneben mehrere selbständige Tätigkeiten mit hohem Zeitaufwand, aber geringerem Einkommen ausübt?
- Antwort: Nein. Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (L 8 BA 56/23) entschieden, dass keine hauptberufliche Selbständigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung das Arbeitseinkommen aus allen selbständigen Tätigkeiten zusammen deutlich übersteigt.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine Arbeitgeberin (staatlich anerkanntes Musik-Ausbildungsinstitut) klagte gegen einen Betriebsprüfungsbescheid des Rentenversicherungsträgers. Dieser hatte für eine als Gesangslehrkraft in Teilzeit beschäftigte Dozentin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht festgestellt und Beiträge nachgefordert. Die Dozentin, die daneben als selbständige Sängerin und Gesangspädagogin tätig ist, legte gegen das klageabweisende Urteil als Beigeladene Berufung ein.
Inhalt der Entscheidung
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 28p Abs. 1 SGB IV, wonach die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe entscheiden. Die Dozentin war unstreitig gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und damit dem Grunde nach nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kranken- und nach § 20 Abs. 1 SGB XI pflegeversicherungspflichtig. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 5 SGB V greift nicht ein.
Der Senat legt die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde: Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit nur, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Diese Gesamtschau entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Linie. Als Ausnahmeregelung zur Missbrauchsabwehr ist § 5 Abs. 5 SGB V dabei eng auszulegen.
Maßgeblich für die wirtschaftliche Bedeutung ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV, also der nach den Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn – nicht die Einnahmen. Nach den Einkommensteuerbescheiden lag das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung in allen Streitjahren etwa doppelt bzw. mehr als doppelt so hoch wie das Arbeitseinkommen aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten. Selbst wenn man den behaupteten Zeitaufwand von 40 Wochenstunden für die selbständigen Tätigkeiten unterstellt, führt dies angesichts des deutlichen wirtschaftlichen Übergewichts der abhängigen Beschäftigung nicht zur Hauptberuflichkeit.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein hoher zeitlicher Aufwand für selbständige Tätigkeiten allein keine Beitragsfreiheit begründet, wenn das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung deutlich überwiegt. Arbeitgeber tragen bei Betriebsprüfungen das Beitragsrisiko, weil der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen sie festgesetzt wird. Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Hauptberuflichkeit trägt, wer sich auf § 5 Abs. 5 SGB V beruft. Lässt sich die Hauptberuflichkeit nicht feststellen, bleibt es bei der Versicherungspflicht.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten vor Vertragsschluss mit nebenberuflich Selbständigen die Einkommens- und Zeitverhältnisse prüfen und dokumentieren – da sie im Prüffall die Beitragsnachforderung schulden.
- Arbeitgeber sollten bei zweifelhaftem Status frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren anstoßen oder verbindliche Auskünfte einholen – um Nachforderungen für zurückliegende Zeiträume zu vermeiden.
- Arbeitnehmer und Selbständige sollten Einnahmen, Gewinne und tatsächlichen Zeitaufwand konsistent dokumentieren – da widersprüchliche Angaben die Beweisführung zur Hauptberuflichkeit entwerten.
- Arbeitnehmer und Selbständige sollten beachten, dass für die wirtschaftliche Bedeutung der steuerliche Gewinn und nicht der Umsatz maßgeblich ist – künstlerische Tätigkeiten mit geringem Gewinn begründen daher selten Hauptberuflichkeit.
- HR/Compliance sollten bei Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit regelmäßig Einkommensteuerbescheide anfordern und die Statusbewertung aktualisieren – da eine vorausschauende Gesamtbetrachtung geboten ist.
Fundstelle und Status
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht (8. Senat, Darmstadt)
- Entscheidungsform: Urteil
- Datum: 25.06.2026
- Aktenzeichen: L 8 BA 56/23 (Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt am Main, S 34 BA 68/21)
- ECLI: Nicht angegeben
- Rechtskraft/Status: Revision nicht zugelassen; Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht möglich
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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