LSG Berlin-Brandenburg: Keine Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall ohne nachgewiesenes Ansteckungsereignis

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.03.2025 (Az.: L 3 U 88/24) entschieden, dass eine COVID-19-Infektion einer Immobilienkauffrau im Außendienst nicht als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anerkannt werden kann, wenn ein konkretes Infektionsereignis während der versicherten Tätigkeit nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden kann und keine Indexperson im beruflichen Umfeld benannt werden kann.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin, als Immobilienkauffrau im Außendienst tätig, infizierte sich Anfang Januar 2022 mit dem Coronavirus und beantragte dessen Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie konnte jedoch keinen konkreten Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person (Indexperson) während ihrer beruflichen Tätigkeit dokumentieren und führte im Verfahren sowohl private als auch berufliche Umstände zu möglichen Infektionswegen an.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass für die Anerkennung einer Infektion als Arbeitsunfall ein infektionsrelevantes Ereignis während der versicherten Tätigkeit im Vollbeweis erbracht werden muss. Die bloße Möglichkeit einer berufsbedingten Infektion oder ein erhöhtes Berufsrisiko genügt nicht. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, während der Arbeit in relevantem Umfang und innerhalb eines typischen Zeitraums Kontakt zu einer infizierten Indexperson gehabt zu haben. Fehlt dieser Nachweis, scheidet die Anerkennung aus, selbst wenn im privaten Bereich keine Infektionsquelle feststellbar ist und selbst dann, wenn dem Beruf typischerweise ein erhöhtes Infektionsrisiko innewohnt.

Folgen des Urteils
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Beweis einer versicherten Infektion im Sinne des Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII im Zusammenhang mit COVID-19. Arbeitnehmer tragen die vollständige Beweislast dafür, dass die Infektion durch ein konkretes Geschehen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verursacht wurde. Arbeitgeber und Versicherungsträger können auf fehlenden Nachweis und allgemeine pandemiebedingte Gefahren erfolgreich verweisen; eine bloße Gefährdungslage oder der Ausschluss privater Ansteckungsquellen reicht nicht aus.

Tipps fĂĽr die Praxis

  • Arbeitnehmer sollten alle dienstlichen Kontakte mit möglichem Infektionsrisiko detailliert dokumentieren und – soweit möglich – als Zeugen oder durch Belege absichern.
  • Arbeitgeber sind gut beraten, innerbetriebliche Infektionsvorfälle lĂĽckenlos zu erfassen und Beschäftigte ĂĽber dokumentationspflichtige Verdachtslagen zu informieren.
  • Im Falle einer Infektion empfiehlt sich eine umgehende, strukturierte Mitteilung ĂĽber mögliche Indexpersonen, Zeitpunkte und Umstände des Kontakts.
  • FĂĽr den Nachweis eines Arbeitsunfalls genĂĽgt weder die allgemeine pandemische Lage noch ein pauschaler Verweis auf erhöhtes Berufsrisiko; es bedarf vielmehr des nachweislichen konkreten Ereignisses.
  • Bei rechtlichen Beratungen sollte konsequent auf die strengen Beweisanforderungen hingewiesen und frĂĽhzeitig Beweisstrategien diskutiert werden.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht

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