Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18.09.2025 (Az.: 85 O 1495/24) entschieden, dass Schäden an einem Hotelzimmer, die erst nach dem Tod eines Gastes entstehen, keine haftungsrelevanten Pflichtverletzungen des Gastes darstellen und nicht zu sogenannten Altverbindlichkeiten zählen. Der Erbe haftet daher nicht für Instandsetzungskosten infolge des Versterbens des Hotelgasts.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall begehrte ein Hotelbetreiber Schadensersatz für Reinigung, Ersatzmobiliar und Sanierungskosten, nachdem ein Gast im Hotel verstorben war und sein Tod erst nach einiger Zeit entdeckt wurde. Der Nachlasspfleger des Verstorbenen wurde auf Ersatz dieser Aufwendungen in Anspruch genommen. Im Raum stand die Frage, ob der Erbe für die durch den Todesfall verursachten Beschädigungen haftet.
Inhalt der Entscheidung
Das Landgericht stellte heraus, dass ein Mietvertrag über ein Hotelzimmer kein Mietverhältnis im Sinne des § 29a ZPO ist, da es nicht dem dauernden Aufenthalt dient. Maßgeblich wurde weiter festgehalten, dass der Tod des Gastes keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der mietrechtlichen Normen darstellt und daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Nachlass begründet. Die Erben haften lediglich für sogenannte Altverbindlichkeiten, das heißt für Verpflichtungen, die bereits vor dem Tod des Gastes entstanden sind; Schäden und Reinigungskosten, die erst durch den Todesfall eintreten, sind hiervon nicht umfasst. Hingegen wurde ein offener Zahlungsbetrag für Restaurantleistungen als Altverbindlichkeit anerkannt, da diese Schuld vor dem Tod entstanden war.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung schafft Klarheit für Hotel- und Gaststättenbetreiber im Umgang mit außergewöhnlichen Schadensereignissen: Für Schäden oder Sanierungskosten, die unmittelbar oder mittelbar durch das Ableben eines Gastes entstehen, besteht keine Anspruchsgrundlage gegenüber den Erben, sofern kein Fahrlässigkeits- oder Vorsatzvorwurf nachweisbar ist. Zahlungsansprüche bestehen lediglich für vor dem Tod entstandene Forderungen. Für betroffene Betriebe ergeben sich damit deutliche Grenzen der Durchsetzbarkeit solcher Ersatzforderungen.
Tipps für die Praxis
- Forderungen gegen Erben oder Nachlassverwalter sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn die Verbindlichkeit nachweislich vor dem Tod des Gastes entstanden ist (z.B. offene Restaurantrechnungen, Minibar).
- Dokumentieren Sie sämtliche Leistungen, Bestellungen und Forderungen mit Zeitpunkt und Unterschrift des Gastes, um Altverbindlichkeiten rechtssicher abgrenzen zu können.
- Im Umgang mit Todesfällen in Betriebsräumen ist schnelles Handeln und frühzeitige Benachrichtigung von Behörden und Versicherungsträgern essentiell, um Folgeschäden und Kosten gering zu halten.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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