LG Kiel: Veganer „Eierlikör“ rechtmäßig – Keine Irreführung durch alternative Bezeichnungen

Das Landgericht Kiel, Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 28.10.2025 (Az.: 15 O 28/24) entschieden, dass die Bezeichnung und Bewerbung veganer Likörprodukte als „Likör ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zur Bezeichnung von Spirituosen verstößt und keine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ darstellt.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hatte gegen eine Spirituosenherstellerin geklagt, die vegane Liköre unter Begriffen wie „Likör ohne Ei“ und „Alternative zu Eierlikör“ vermarktete. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Bezeichnungsschutz für „Eierlikör“ und forderte Unterlassung dieser Werbeaussagen. Die Herstellerin hielt dagegen, dass ihre Angaben transparent und nicht irreführend seien.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht betont, dass gemäß Art. 10 und 12 VO (EU) 2019/787 sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung ein Verbot nur greift, wenn eine unzulässige Anspielung auf eine rechtlich geschützte Bezeichnung gegeben ist und dadurch der Verbraucher in die Irre geführt werden kann. Die streitigen Begriffe wie „Likör ohne Ei“ oder „Alternative zu Eierlikör“ werden vom durchschnittlichen Verbraucher zutreffend als Hinweis auf ein anderes, nämlich ein veganes Produkt, verstanden – nicht jedoch als missbräuchliche oder irreführende Verwendung der Kategorie „Eierlikör“. Maßgeblich ist der Bezug zu klarer Abgrenzung und Verbrauchertransparenz: Eine bloße geschmackliche Assoziation oder Abgrenzung ist zulässig, solange keine Wesensgleichheit oder Identität vorgetäuscht wird. Dagegen müssen die Begriffe „Eierlikör“ und „Eierlikör ohne Eier“ ohne Erfüllung der Produktspezifikationen unterlassen werden, sofern eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorab abgegeben wurde und Verstöße nachgewiesen werden.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung schafft wichtige Rechtssicherheit für Anbieter veganer Alternativprodukte: Solange eine klare Differenzierung zu den geschützten Spirituosen besteht und die Produktbezeichnung nicht irreführt, sind Werbehinweise wie „Likör ohne Ei“ oder „Alternative zu Eierlikör“ zulässig. Gleichwohl kann die Verwendung geschützter Begriffe („Eierlikör“ im direkten Sinn) bei Nichterfüllung der strengen Vorgaben auch weiterhin abgemahnt und geahndet werden. Das Ergebnis bietet Gastronomen und Herstellern einen praxisnahen Rahmen für innovative Produktkommunikation im Sinne der Verbraucheraufklärung.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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