LG Düsseldorf: Urinieren in Erdnussglas auf dem Außendeck eines Kreuzfahrtschiffs rechtfertigt Zwangsabbruch der Reise nicht

Auf einer Kreuzfahrt soll der Gast einer kleinen Reisegruppe auf dem Außendeck nach dem Genuss eines Snacks in ein Erdnussglas uriniert haben. Nach einem Landaufenthalt verweigerte die Crew der gesamten Gruppe die Rückkehr auf das Schiff, das Gepäck stand bereits fertig gepackt an Land, die Gäste mussten zurückreisen. Das ließ eines der Gruppenmitglieder nicht auf sich sitzen und verklagte den Reiseveranstalter und obsiegte vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. September 2024 – 22 O 131/23). Er erhielt unter anderem geminderte Reisekosten in Höhe von rund 4.000 EUR zugesprochen. Das Gericht hielt es für unerheblich, ob der Vorwurf als solches überhaupt zutreffe: Selbst wenn, liege keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Eine Abmahnung sei also erforderlich gewesen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht