Das Landgericht Berlin hat am 01.04.2025 (26 O 133/24) entschieden, dass es neben der Elternzeit für Väter keinen zusätzlichen Anspruch auf eine zweiwöchige bezahlte Freistellung nach der Geburt eines Kindes geben müsse. Ein solcher „Vaterschaftsurlaub“ ist durch die EU-Richtlinie 2019/1158/EU (Vereinbarkeitsrichtlinie) vorgesehen. Deutschland habe durch die konkrete Ausgestaltung der Elternzeit mit entsprechendem Elterngeldbezug die Richtlinie jedoch hinreichend in deutsches Recht umgesetzt. Eine Klage auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde daher abgewiesen.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht