Kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen, wenn sich die Beschwerde einer Arbeitnehmerin auf die Entfernung einer Abmahnung richtet?
Nein. Das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.02.2025 (Az.: 10 TaBV 29/25) entschieden, dass die Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht zuständig ist, wenn Gegenstand der Beschwerde ein individualrechtlicher Anspruch – hier die Entfernung einer Abmahnung – ist, sodass die Durchsetzung ausschließlich vor den Arbeitsgerichten zu erfolgen hat. Das Gericht stellt klar, dass in solchen Fällen die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist und ein Spruch nicht in Betracht kommt.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Beteiligten stritten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Behandlung der Beschwerde einer Arbeitnehmerin gegen eine Abmahnung wegen Nichterscheinens/fehlender Meldung zu Meetings; die Arbeitgeberin betreibt eine Neobank mit Sitz in Berlin und unterhält eine An- und Abmelde-Policy. Die Arbeitnehmerin, die sich im August 2024 in der Schwangerschaft befand, wendete sich am 23.08.2024 an den Betriebsrat mit dem Ziel, die Abmahnung vom 06.08.2024 aus der Personalakte entfernen zu lassen. Nachdem der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt hielt und die Arbeitgeberin dies ablehnte, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle; das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag zurück, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Inhalt der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht bejaht eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch betrifft, weil § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Einigungsstelle in solchen Fällen ausschließt. Das Gericht ordnet ein, dass bei Rechtsansprüchen – wie dem individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung – ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, wodurch ein Spruch der Einigungsstelle nicht in Betracht kommt. Das LAG stellt fest, dass die Beschwerde ausschließlich auf die Entfernung der Abmahnung gerichtet war und damit auf die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs zielte.
Das Gericht betont zudem, dass eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Beschwerde keinen betrieblichen Regelungskonflikt darstellt und daher nicht Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens sein kann. Das LAG stützt seine Auffassung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. BAG 22.11.2005 – 1 ABR 50/04; BAG 29.06.1984 – 6 ABR 51/83) und bestätigt damit die bestehende Rechtsprechungslinie zur Abgrenzung zwischen Einigungsstelle und Urteilsverfahren.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebsräte Beschwerden über die Entfernung einer Abmahnung nicht der Einigungsstelle zuführen können und betroffene Arbeitnehmer auf das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht zu verweisen sind. Arbeitgeber können die Errichtung einer Einigungsstelle zu Abmahnungsbeschwerden ablehnen, ohne sich einem Einigungsstellenspruch zu unterwerfen.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten Anträge auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückweisen, wenn Gegenstand ausschließlich die Entfernung einer Abmahnung als individualrechtlicher Anspruch ist, da hierfür der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
- Betriebsräte sollten bei Beschwerden früh prüfen, ob ein Rechtsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG betroffen ist, und Betroffene in diesen Fällen auf das Urteilsverfahren verweisen.
- Arbeitnehmer sollten den Entfernungsanspruch gegen eine Abmahnung – etwa wegen unzutreffender Tatsachen – zielgerichtet im Urteilsverfahren verfolgen, da nur dort eine verbindliche Entscheidung ergehen kann.
- Arbeitnehmer sollten Einsicht in die Personalakte beanspruchen, um den Inhalt einer Abmahnung zu prüfen und ihre Rechtsverfolgung vorzubereiten (§ 83 BetrVG).
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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