Ein 85-jähriger Mieter, der seit seiner Geburt eine Wohnung bewohnte, wurde zur Duldung mehrerer Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verurteilt. Hierbei wurde er insbesondere dazu verpflichtet, Handwerkern den Zutritt zur Ausführung der Arbeiten zu vorgegebenen Zeiten zu gewähren. Der Vermieter forderte daraufhin den Mieter auf, die Wohnung zu räumen und für Baufreiheit zu sorgen, da die Bewohnbarkeit der Immobilie in der Zeit der Bauphase nicht gegeben sei. Dies verweigerte der Mieter, der sich auf Grund des Urteils zur Duldung der Maßnahmen, aber nicht zur Räumung verpflichtet sah. Mangels Räumung sprach der Vermieter eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus und klagte sodann auf Räumung. Das Landgericht Berlin II (Urteil vom 22. Oktober 2024, Aktenzeichen: 65 S 139/24) hat die Räumungsklage im Berufungsverfahren abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass gesetzlich vermutet wird (vgl. § 559d Satz 1 Nr. 3 BGB), dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt hat, wenn die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Diese Rücksichtnahmepflicht besteht bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen unabhängig davon, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand erhoben hat. Im vorliegenden Fall seien vor allem das Alter und damit zusammenhänge gesundheitliche Themen zu berücksichtigen gewesen.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht