Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat 24.10.2024 (L 10 U 3356/21) entschieden, dass ein Arbeitsunfall (und damit Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung) nicht vorliegt, wenn ein bloßes „Reinschnuppern“ eines Interessierten vorliegt, der sich einen Eindruck verschaffen möchte, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt. Der gesetzliche Versicherungsschutz setzt voraus, dass eine sogenannte „Wie-Beschäftigung“ vorliegt, bei der eine wenn auch nur geringfügige und kurze Tätigkeit dem Unternehmen dient. Beim „Probearbeiten“ wurde das in der Vergangenheit bejaht, wenn die Probearbeit von einem -wenn auch geringem- wirtschaftliche Wert für das Unternehmen ist.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht