Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Weisung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, statt wie in den letzten drei Jahren im Homeoffice nunmehr an einem 500km entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten, für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Heimatstandort der Unternehmensgruppe, dem der Kläger zugordnet war, sei geschlossen worden. Das Gericht folgte aber der Ansicht des Arbeitnehmers, der ein „erhebliches Bestands- und Ortsinteresse“ geltend gemacht hat: Er habe über Jahre hinweg im Homeoffice gearbeitet und sei „familiär, logistisch, im Freundeskreis“ gebunden (Urteil vom 11. Juli 2024 – 6 Sa 579/23).
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht