Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.08.2025 (Az.: 1 Sa 104/25) entschieden, dass das Erstellen und Teilen einer scherzhaft gemeinten Trauerrede über einen Kollegen per Video in einer WhatsApp-Gruppe unter Arbeitskollegen zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann, dieser erstmalige Verstoß jedoch ohne Abmahnung keine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigt. Die bloße Möglichkeit einer Störung des Betriebsfriedens durch einen geschmacklosen Scherz genügt nicht, um das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu beenden.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter erstellte während seiner Arbeitspause in der Uniform der Werkfeuerwehr ein Video, in dem er fälschlich und scherzhaft den Tod eines Kollegen verkündete. Das Video wurde in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit anderen Kollegen, darunter auch der vermeintlich „Verstorbene“, geteilt. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die Videoaktion zwar eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber Arbeitgeber und Kollegen darstellte, jedoch deutlich als Scherz und nicht als gezielte Ehrverletzung erkennbar war. Da der beteiligte Kollege weder Anstoß nahm noch eine Schädigungsabsicht vorlag und das Video nur im kleinen Kollegenkreis verbreitet wurde, wertete das LAG das Verhalten als geschmacklos, aber nicht schwerwiegend. Entscheidend war, dass keine einschlägigen Abmahnungen im Vorfeld erfolgt waren. Auch weitere vom Arbeitgeber ins Feld geführte Vorwürfe – wie das angebliche Umparken eines Einsatzfahrzeugs – konnten mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nicht berücksichtigt werden. Die ausgesprochene Kündigung war damit aus verhaltensbedingten Gründen unwirksam.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung führt zu einer weiteren Präzisierung der arbeitsrechtlichen Anforderungen an Kündigungen wegen Störungen des Betriebsfriedens und vermeintlich unsachgemäßen Verhaltens unter Kollegen. Arbeitgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung aussprechen, sofern kein gravierender Ausnahmefall vorliegt. Das Urteil stärkt den Individualrechtsschutz der Arbeitnehmer und stellt klar, dass geschmacklose Scherze im Kollegenkreis nicht vorschnell zu drastischen arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen dürfen.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten bei vermeintlich ehrenrührigem oder unsachgemäßem Verhalten stets eine individuelle Abwägung vornehmen und regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen.
- Bei der Anhörung des Betriebsrats muss jeder selbstständige Kündigungsgrund ausdrücklich und detailliert mitgeteilt werden; ein Nachschieben im Prozess ist ausgeschlossen.
- Arbeitnehmer sind gut beraten, auch in internen Gruppen der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht Rechnung zu tragen und die Grenzen des guten Geschmacks zu beachten.
- Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt und ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest befristet zumutbar ist.
- Die Dokumentation sämtlicher arbeitsrechtlich relevanter Vorgänge – insbesondere Anhörungen und Abmahnungen – ist für Arbeitgeber essenziell, um im Streitfall die Wirksamkeit von Maßnahmen zu sichern.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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