Betriebsräte sind bei der Ausgestaltung interner Hinweisgebermeldestellen zwingend zu beteiligen – auch bei Vergabe an externe Anwälte.
Kern der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 08.07.2025 (Az.: 2 TaBV 16/24) festgestellt, dass die Einrichtung einer internen Meldestelle gemäß § 12 HinSchG auch dann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, wenn die Arbeitgeberin hierfür eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Würde das Mitbestimmungsrecht bei Auslagerung entfallen, entstünde eine ungewollte Schutzlücke für die Belegschaft.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine mittelständische Arbeitgeberin mit rund 230 Mitarbeitern richtete eine interne Meldestelle nach HinSchG bei einer externen, bereits anderweitig für sie tätigen Anwaltskanzlei ein. Der Betriebsrat beanstandete die fehlende Beteiligung und verlangte Unterlassung des Betriebs der Meldestelle ohne Zustimmung oder ersetzenden Spruch.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass das „Ob“ der Einrichtung einer innerbetrieblichen Meldestelle gesetzlich vorgegeben und mitbestimmungsfrei ist; das „Wie“ der Ausgestaltung, insbesondere die konkreten Meldewege, Verfahren und die organisatorische Umsetzung (auch bei externer Beauftragung), unterliegt hingegen der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats ist auch bei der Auslagerung an Dritte durch geeignete Vertragsgestaltung sicherzustellen, um Umgehungen zu vermeiden. Andernfalls bestĂĽnde eine systemwidrige SchutzlĂĽcke.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung stärkt die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei Einführung und Organisation des Hinweisgebersystems und schafft Klarheit, dass die betriebliche Mitbestimmung nicht durch Outsourcing umgangen werden darf. Arbeitgeber müssen Abläufe und Zuständigkeiten so gestalten, dass die Rechte des Betriebsrats bei allen Varianten der Meldestelleneinrichtung gewahrt bleiben. Das Urteil fördert die Transparenz innerbetrieblicher Compliance-Strukturen und sichert eine weiterhin umfassende Arbeitnehmervertretung.
Tipps fĂĽr die Praxis
- Rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats: Jede geplante Einführung oder Umgestaltung interner Meldestellen nach HinSchG sollte frühzeitig mit dem Betriebsrat abgestimmt werden – unabhängig davon, ob die Meldestelle intern oder extern organisiert wird.
- Vertragsgestaltung prüfen: Wird eine externe Kanzlei oder Dienstleister betraut, ist vertraglich sicherzustellen, dass alle Mitbestimmungsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden können.
- Transparente Verfahrensregeln: Die Ausgestaltung der Meldewege, der Bearbeitung eingehender Hinweise und der Umgang mit personenbezogenen Daten sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu konkretisieren.
- Umsetzung je nach Betriebsgröße: Kleinere Unternehmen ohne Betriebsrat sollten die Struktur auch für künftige betriebliche Mitbestimmungen vorbereiten, da eine Betriebsratsgründung jederzeit erfolgen kann.
- Compliance und Datenschutz: Technische und organisatorische MaĂźnahmen zum Schutz von Hinweisgebern und Betroffenen sind gemeinsam mit dem Betriebsrat und ggf. dem Datenschutzbeauftragten zu entwickeln.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht
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