LAG Schleswig-Holstein: Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie

Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb gezahlt wird, wenn dies im einschlägigen Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die bloße Anwendung von Equal Pay reicht nicht aus, um einen Anspruch auf die Prämie zu begründen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. März 2025, Aktenzeichen 5 Sa 222 d/24).

Rechtsbereiche
• Arbeitsrecht
• Tarifrecht
• Arbeitnehmerüberlassung

Beteiligte Parteien
• Klägerin: Leiharbeitnehmerin
• Beklagte: Verleiherin (Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen)

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin bei einer Entleiherin in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Die Beschäftigten des Entleiherbetriebs erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Klägerin jedoch nicht. Sie verlangte die Zahlung dieser Prämie sowie eine weitere Zahlung, gestützt auf Equal Pay und den einschlägigen Tarifvertrag.

Inhalt der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Es entschied, dass ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie nicht besteht, wenn der Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer keine solche Zahlung vorsieht. Auch eine im Entleiherbetrieb gezahlte Prämie begründet keinen Anspruch, solange eine tarifliche Regelung dies ausschließt oder nicht vorsieht. Equal Pay bezieht sich auf das laufende Arbeitsentgelt, nicht auf freiwillige Sonderzahlungen wie Inflationsausgleichsprämien, sofern diese nicht tariflich geregelt sind.

Folgen des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf freiwillige Sonderleistungen wie Inflationsausgleichsprämien haben, wenn dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Arbeitgeber in der Arbeitnehmerüberlassung können sich auf die tariflichen Regelungen berufen und müssen solche Prämien nicht zahlen, auch wenn sie im Entleiherbetrieb gezahlt werden.

Tipps für die Praxis
• Leiharbeitnehmer sollten prüfen, ob Sonderzahlungen wie Inflationsausgleichsprämien im einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind.
• Arbeitgeber in der Arbeitnehmerüberlassung sollten sich bei Sonderzahlungen strikt an die tariflichen Vorgaben halten.
• Equal Pay bedeutet nicht automatisch Anspruch auf alle im Entleiherbetrieb gewährten Sonderleistungen.
• Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der Tarifverträge und der Equal-Pay-Regelungen.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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