Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (5 Ta 16/26) die Versagung von Prozesskostenhilfe bestätigt: Wer nach einer Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt, kann wegen derselben Kündigung auch keinen Schadensersatz wegen entgangenen Entgelts durchsetzen. Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG erfasst auch solche Folgeansprüche.
Kern der Entscheidung
- Frage: Kann eine Arbeitnehmerin, die die Dreiwochenfrist zur Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, anschließend Schadensersatz wegen einer behauptet rechtswidrigen Kündigung verlangen?
- Antwort: Nein. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (5 Ta 16/26) entschieden, dass die gesetzliche Wirksamkeitsfiktion der §§ 4, 7 KSchG einer auf die Unwirksamkeit der Kündigung gestützten Leistungsklage – auch einer Schadensersatzklage – materiell-rechtlich entgegensteht, sodass es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehlt.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine Arbeitnehmerin, die seit dem 7. Februar 2025 bei einer nicht anwaltlich vertretenen Arbeitgeberin gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.600 Euro beschäftigt war, erhielt mit Schreiben vom 17. März 2025 eine fristgerechte Kündigung zum 31. März 2025, die auf „betriebsbedingte Gründe“ gestützt wurde. Auf eigene Anregung per E-Mail vom 18. März 2025 erhielt sie im Zusammenhang mit der Kündigung eine Zahlung von 2.000 Euro und erklärte mit E-Mail vom 20. März 2025 nach Zusage dieser Zahlung, auf weitere Ansprüche zu verzichten. Eine Kündigungsschutzklage erhob sie nicht; stattdessen verlangte sie 8.000 Euro Schadensersatz als entgangenes Entgelt für die Monate Mai bis September 2025 und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe, die das Arbeitsgericht Lübeck mit Beschluss vom 30. Januar 2026 versagte.
Inhalt der Entscheidung: Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG bei Schadensersatzklagen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hält die sofortige Beschwerde für statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch für unbegründet. Maßstab ist § 114 ZPO: Erfolgsaussicht besteht nur, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei auf Grundlage ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, eine nur entfernte Erfolgsaussicht genügt aber nicht.
Unschlüssige Pflichtverletzung
Als Anspruchsgrundlage zöge das Gericht §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB in Betracht. Erforderlich wäre eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung, die im Ausspruch einer unwirksamen Kündigung liegen müsste. Eine solche ist nach Auffassung des Gerichts nicht ansatzweise erkennbar: Die Arbeitnehmerin behauptet mit der Rüge einer unberechtigten betriebsbedingten Kündigung die Sozialwidrigkeit im Sinne des § 1 KSchG, obwohl das Arbeitsverhältnis erst seit dem 7. Februar 2025 bestand und das Kündigungsschutzgesetz in personeller Hinsicht noch nicht anwendbar war. Eine Zusammenrechnung mit früheren Arbeitsverhältnissen hat sie nicht vorgetragen.
Dass die Arbeitgeberin die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnet hat, ist nach dem Landesarbeitsgericht unerheblich; entscheidend ist die materielle Rechtslage. Ohne Anwendbarkeit des § 1 KSchG bedurfte die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung, sodass die Arbeitgeberin die Stelle auch unmittelbar neu besetzen durfte. Hinzu kommt, dass für die streitige Neubesetzung kein Beweis angeboten wurde und jeder Sachvortrag zum Verschulden fehlt.
Selbstständig tragende Erwägung
Tragend stellt das Gericht sodann auf §§ 4, 7 KSchG ab: Wird eine Kündigung nicht binnen der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht, gilt sie als von Anfang an rechtswirksam. Diese gesetzliche Fiktionswirkung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; nach Fristablauf kann sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit weder unmittelbar noch mittelbar im Rahmen von Leistungsklagen, etwa gerichtet auf Schadensersatz, berufen. Wer die vom Bestandsschutzkonzept eröffneten Möglichkeiten sehenden Auges nicht nutzt und für den Verzicht auf eigenes Anfordern eine Abfindung erhält, dem ist die Geltendmachung von Schadensersatz materiell-rechtlich verwehrt. Ob Ansprüche zusätzlich durch die Verzichtserklärung verwirkt sind, lässt das Gericht ausdrücklich offen; ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Höhe. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.
Folgen des Urteils für Kündigungsstreitigkeiten und Prozesskostenhilfeanträge
Arbeitnehmer verlieren mit dem Ablauf der Dreiwochenfrist nicht nur den Bestandsschutz, sondern nach dieser Entscheidung auch die wirtschaftliche Kompensation über den Umweg des Schadensersatzes: Die Fiktion der §§ 4, 7 KSchG sperrt Folgeansprüche, die auf der Unwirksamkeit derselben Kündigung aufbauen. Damit verlagert sich das gesamte Prozessrisiko auf die Entscheidung, die innerhalb von drei Wochen zu treffen ist.
Für Prozesskostenhilfeanträge bedeutet die Entscheidung eine doppelte Hürde: Bereits die fehlende Anwendbarkeit des § 1 KSchG in der Wartezeit und der fehlende Vortrag zu Pflichtverletzung und Verschulden lassen die Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO entfallen. Offen bleibt, ob die Verzichtserklärung eigenständig zum Anspruchsverlust führt; diese Frage hat das Landesarbeitsgericht bewusst nicht entschieden. In der Hauptsache lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits ein klagabweisendes Urteil vom 28. Januar 2026 vor, Berufung war nicht eingelegt.
Tipps für die Praxis: Kündigung in der Wartezeit und Abwicklungsvereinbarungen
- Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz in personeller Hinsicht überhaupt anwendbar ist – innerhalb der Wartezeit bedarf die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG.
- Arbeitgeber sollten in der Kündigungserklärung auf entbehrliche Begründungen verzichten, weil nach dieser Entscheidung die materielle Rechtslage und nicht die gewählte Bezeichnung maßgeblich ist.
- Arbeitnehmer sollten die Dreiwochenfrist der §§ 4, 7 KSchG in jedem Fall wahren, weil nach Fristablauf auch mittelbare Angriffe über Leistungs- und Schadensersatzklagen ausgeschlossen sind.
- Arbeitnehmer sollten eine Schadensersatzklage nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nur mit konkretem Vortrag und Beweisantritt zu Pflichtverletzung und Verschulden führen, da hieran bereits die Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren scheitert.
Fundstelle und Status
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5. Kammer
- Entscheidungsform: Beschluss
- Datum: 23.02.2026
- Aktenzeichen: 5 Ta 16/26
- ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0223.5TA16.26.00
- Rechtskraft/Status: Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; vorgehend Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 30. Januar 2026, 5 Ca 1945/25
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 13.09.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Verantwortung für den Beitrag trägt der vorstehend genannte Autor. Er hat den von einem KI-System erzeugten Entwurf vor seiner Veröffentlichung fachlich geprüft.