Das Landesarbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 6. März 2025 (Az.: 5 Sa 222 d/24) entschieden, dass Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie allein deshalb haben, weil vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs diese erhalten haben. Weder aus einem „Equal Pay“-Fragebogen noch unmittelbar aus § 8 Abs. 1 AÜG oder tariflichen Regelungen ergibt sich ein solcher Anspruch, solange kein konkreter Gesamtvergleich des Arbeitsentgelts erfolgt und die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine Leiharbeitnehmerin war bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und wurde über längere Zeit in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Nachdem die Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hatten, begehrte die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin ebenfalls eine entsprechende Zahlung. Ein „Fragebogen zu Equal-Pay“ zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher wurde vorgetragen, und zusätzlich wurden tarifvertragliche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht hält fest, dass aus dem Equal-Pay-Fragebogen allein kein Anspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher auf eine Inflationsausgleichsprämie abgeleitet werden kann, da dieser Fragebogen keine arbeitsvertragliche Vereinbarung darstellt und keine Erklärung zugunsten des Arbeitnehmers enthält. Für einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 1 AÜG müsse der Arbeitnehmer zudem detailliert darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass sein Gesamtarbeitsentgelt unterhalb des Entgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers liegt; ein Einzelvergleich allein der Inflationsausgleichsprämie ist hierfür nicht ausreichend. Darüber hinaus setzt ein Anspruch aus den einschlägigen Tarifverträgen voraus, dass die tariflichen Voraussetzungen erfüllt und das Arbeitsverhältnis während der maßgeblichen Auszahlungsmonate noch besteht.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Leiharbeitnehmer für den Anspruch auf Sonderzahlungen wie Inflationsausgleichsprämien stets den gesetzlich bzw. tariflich geforderten Gesamtvergleich sämtlicher Entgeltbestandteile vornehmen und ausführlich darlegen müssen. Die simple Bezugnahme auf Zahlungen an Stammarbeitnehmer reicht nicht aus. Auch ein „Equal-Pay“-Fragebogen zwischen Verleiher und Entleiher entfaltet keine unmittelbare Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers.
Tipps für die Praxis
- Leiharbeitnehmer sollten sämtliche Vergütungsbestandteile und Sonderzahlungen im Vergleich zu Stammarbeitnehmern über den gesamten Überlassungszeitraum dokumentieren und umfassend darlegen.
- Anspruchsschreiben auf Equal Pay müssen eine genaue Vergleichsberechnung enthalten, andernfalls droht die Klageabweisung mangels Darlegung.
- Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob und in welchem Umfang tarifliche Ausschlussfristen oder wirksam in Bezug genommene Tarifverträge bestehen, bevor sie Zahlungen leisten.
- Ein Equal-Pay-Fragebogen zwischen Verleiher und Entleiher begründet ohne arbeitsvertragliche Einbeziehung in der Regel keine Ansprüche des Leiharbeitnehmers.
- Für den Erfolg einer Klage auf Inflationsausgleichsprämie ist eine saubere Substantiierung des Sachverhalts unter Einschluss aller Entgeltleistungen erforderlich.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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