LAG Schleswig-Holstein: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung gibt es keine Entgeltfortzahlung

Wer sich freiwillig tätowieren lässt und dadurch arbeitsunfähig erkrankt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Risiko von Komplikationen wie einer Entzündung nach einer Tätowierung ist nicht so fernliegend, dass der Arbeitgeber dafür einstehen muss (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025, 5 Sa 284 a/24).

Rechtsbereiche
• Arbeitsrecht
• Entgeltfortzahlungsrecht
• Vertragsrecht

Beteiligte Parteien
• Klägerin: Arbeitnehmerin (Pflegehilfskraft)
• Beklagte: Arbeitgeberin

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin, eine Pflegehilfskraft, ließ sich am Unterarm ein Tattoo stechen. Nach einer Entzündung der tätowierten Stelle wurde sie für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei selbstverschuldet.

Inhalt der Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Wer sich freiwillig einer medizinisch nicht notwendigen Körpermodifikation wie einer Tätowierung unterzieht, nimmt das Risiko von Komplikationen bewusst in Kauf. Da Infektionen nach Tätowierungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten, handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Komplikation. Die Klägerin habe daher grob gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstoßen.

Folgen des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer bei Komplikationen nach freiwilligen Eingriffen wie Tätowierungen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Arbeitgeber können sich auf diese Rechtsprechung berufen, wenn Arbeitnehmer durch selbstverschuldete Risiken arbeitsunfähig werden.

Tipps für die Praxis
• Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass medizinisch nicht indizierte Eingriffe wie Tattoos ein Entgeltrisiko bergen, wenn Komplikationen eintreten.
• Arbeitgeber können bei vergleichbaren Fällen die Entgeltfortzahlung verweigern, sofern die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig selbst verursacht wurde.
• Vor geplanten Körpermodifikationen sollten Arbeitnehmer das Risiko von Verdienstausfällen einkalkulieren.
• Die Abgrenzung zwischen selbstverschuldeter und „normaler“ Krankheit ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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