Seit dem Jahr 2009 ist der Geschäftsführer bei einem Verein tätig, dessen Ziel „die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen“ ist. Als der Vorstand allerdings davon erfuhr, dass der Geschäftsführer den Verein ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren in Höhe von rund 217.000,00 EUR verpflichtet hat, kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Zur Begründung führte er an, dass das Vertrauen aufgrund des heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte unwiederbringlich verloren sei. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 24.09.2024, Aktenzeichen 10 SLa 76/24) hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Soweit dem Geschäftsführer vorgeworfen werde, ungünstige Verträge zu Lasten des Vereins abgeschlossen zu haben, hätte es für eine Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Zudem sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen den Parteien gelebt worden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht