LAG Niedersachsen: Voraussetzungslose Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat entschieden (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 SLa 249/25), dass eine formularmäßige Freistellungsklausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, einen Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen während der Kündigungsfrist einseitig freizustellen und den Dienstwagen zu entziehen, unwirksam ist. Der Arbeitnehmer hat bei Entzug des Dienstwagens während der Freistellung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Rechtsbereiche
• Arbeitsrecht
• Vertragsrecht
• AGB-Recht

Beteiligte Parteien
• Kläger: Arbeitnehmer (ehemaliger Dienstwagenberechtigter)
• Beklagte: Arbeitgeberin

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und nutzte einen Dienstwagen. Nach seiner Eigenkündigung zum 30.11.2024 wurde er von der Beklagten für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt und zur Rückgabe des Dienstwagens aufgefordert. Grundlage war eine im Arbeitsvertrag enthaltene Freistellungsklausel, die eine einseitige Freistellung durch die Arbeitgeberin vorsah.

Inhalt der Entscheidung
Das LAG Niedersachsen entschied, dass die pauschale Freistellungsklausel gegen § 307 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund und ohne Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen während der Kündigungsfrist freistellen und den Dienstwagen entziehen. Für den Entzug des Dienstwagens während der Freistellung steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu.

Folgen des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Arbeitgeber müssen bei Freistellung während der Kündigungsfrist die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und dürfen Dienstwagen nicht ohne Weiteres entziehen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen der Dienstwagen während der Freistellung entzogen wird.

Tipps für die Praxis
• Arbeitsverträge sollten keine pauschalen Freistellungsklauseln enthalten, sondern individuelle Interessenabwägungen ermöglichen.
• Arbeitgeber sollten bei Freistellung während der Kündigungsfrist prüfen, ob und in welchem Umfang ein Dienstwagenentzug zulässig ist.
• Arbeitnehmer sollten bei Entzug des Dienstwagens während der Freistellung eine Entschädigung verlangen.
• Die Gestaltung von Freistellungsklauseln muss den Vorgaben des AGB-Rechts entsprechen und darf Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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