Dürfen voll nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder während der Amtszeit bezahlte Freistellung aus einem Arbeitszeitkonto beanspruchen, das aus hypothetischer Mehrarbeit gespeist ist?
Ja. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (7. Kammer) hat mit Beschluss vom 27.10.2025 (Az.: 7 TaBV 29/25; ECLI:DE:LAGNI:2025:1027.7TABV29.25.00) entschieden, dass ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung aus dem Guthaben eines individuellen Langzeitkontos hat, wenn betriebliche Regelungen vorsehen, dass anstelle von Mehrarbeitsvergütung Zeitgutschriften und Freistellung gewährt werden; die Nichtgewährung stellt eine unzulässige Benachteiligung i. S. d. § 78 Satz 2 BetrVG dar.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein seit 1991 beschäftigter Arbeitnehmer ist seit Mai 2020 vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied; er erhielt gemäß betrieblicher Praxis Zeitgutschriften für hypothetische Mehrarbeit auf ein Flexibilitäts- und ein Langzeitkonto, wobei die Gutschrift an den durchschnittlichen Überstunden seiner Beschäftigtengruppe ohne Betriebsratsmitglieder anknüpfte. Der Arbeitnehmer beantragte für den 2. bis 27. Juni 2025 bezahlte Freistellung aus seinem Langzeitkonto zur Verlängerung des Urlaubs, was die Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine interne Regelung ablehnte, wonach Mandatsträger während des Amts keine Entnahmen vornehmen dürften. Im einstweiligen Rechtsschutz wurde dem Arbeitnehmer das Fernbleiben vom Betrieb gestattet; die Arbeitgeberin vergütete diese Zeit jedoch nicht, obwohl das Langzeitkonto ein hinreichendes Guthaben auswies, und es blieb ein unstreitiger Zahlungsdifferenzbetrag von 6.679,52 Euro brutto.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 BetrVG, weil die Verweigerung der bezahlten Freistellung aus dem Langzeitkonto eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes darstellt; zugleich verweist der Beschluss auf die betriebliche Regelung in Ziffer 4.2 der BV „Individuelles Langzeitkonto“ zur Vergütung der Entnahme mit dem aktuellen Monatsentgelt. Das LAG stellt klar, dass nach dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG auch die Vergütung (bzw. Zeitgutschrift) hypothetischer Mehrarbeit zu gewähren ist und dass eine Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto lediglich in anderer Form den Vergütungsanspruch ausdrückt, sodass deren Abbau durch bezahlte Freistellung auch bei freigestellten Mandatsträgern zulässig ist. Ferner betont das Gericht, dass § 37 Abs. 3 BetrVG keine Sperrwirkung entfaltet, weil die Norm nur den Ausgleich betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit regelt und keine Aussage zu anderweitigen Freistellungs- oder Vergütungsansprüchen trifft.
Die Freistellung aus dem Zeitguthaben suspendiert bei voll freigestellten Mitgliedern die Amtspflichten während der Freistellungsphase; sie gilt als Verhinderungsgrund i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, sodass ein Ersatzmitglied nachrückt. Das LAG überträgt damit die BAG‑Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch voll freigestellter Mitglieder auf Zeitguthaben und fordert, freigestellte Betriebsratsmitglieder so zu behandeln, als ob sie nicht freigestellt wären, um Benachteiligungen zu vermeiden. Eine behauptete Erhöhung des Stundenentgelts liegt nicht vor, weil Betriebsratsmitglieder und nicht freigestellte Beschäftigte gleichermaßen Stundenguthaben aufbauen und im Rahmen der betrieblichen Regelungen durch vergüteten Freizeitausgleich abbauen.
Folgen des Urteils
Arbeitgeber sind verpflichtet, voll freigestellten Betriebsratsmitgliedern die bezahlte Freistellung aus betrieblichen Arbeitszeitkonten zu gewähren, wenn diese aus (hypothetischer) Mehrarbeit gespeist sind und die Betriebsvereinbarungen eine Entnahme vorsehen; pauschale Entnahmeverbote für Mandatsträger während der Amtszeit verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Die Entscheidung konkretisiert, dass Freistellungen aus Zeitkonten bei freigestellten Mandatsträgern als Amtsverhinderung zu behandeln sind und durch Ersatzmitglieder zu kompensieren sind, ohne dass dies eine unzulässig hohe Gesamtabwesenheit begründet.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten interne Vorgaben und Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit- und Langzeitkonten daraufhin überprüfen, ob Entnahmen durch Mandatsträger während der Amtszeit ausgeschlossen werden, und solche Verbote aufgrund des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG streichen oder anpassen.
- Personalabteilungen sollten die Vertretungsorganisation nach § 25 BetrVG sicherstellen und Ersatzmitglieder einplanen, wenn Mandatsträger bezahlte Freistellung aus Zeitkonten nehmen, um die betriebsverfassungsrechtliche Handlungsfähigkeit zu sichern.
- Arbeitgeber sollten die Vergütungssystematik transparent halten und berücksichtigen, dass Zeitguthaben aus hypothetischer Mehrarbeit vergütungsrechtlich dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG folgt und als Anspruch durch bezahlte Freistellung realisiert werden kann.
- Alle Beteiligten sollten die anhängige Rechtsbeschwerde (BAG – 7 ABR 1/26) beobachten und bis zur höchstrichterlichen Klärung Prozesse und Richtlinien an die tragenden Erwägungen des LAG anpassen.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de