Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 27. April 2026 (4 SLa 1069/25) entschieden, dass die Regelung im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, die einen Zeitzuschlag nur für Überstunden oberhalb der Vollzeitgrenze vorsieht, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unzulässig benachteiligt. Der Zuschlag steht ihnen nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG auch für Mehrarbeit unterhalb dieser Grenze zu. Die Revision wurde zugelassen.
Kern der Entscheidung
- Frage: Haben teilzeitbeschäftigte Ärzte Anspruch auf den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 TV-Ärzte auch für Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte, also für Stunden, die zwar über die individuell vereinbarte Arbeitszeit, nicht aber über die Vollzeitgrenze von 42 Wochenstunden hinausgehen?
- Antwort: Ja. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 27. April 2026 (4 SLa 1069/25) entschieden, dass § 8 Abs. 1 TV-Ärzte gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, soweit er Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten vom Zeitzuschlag ausnimmt. Die betroffene Tarifnorm ist insoweit nach § 134 BGB nichtig; der Zuschlag in Höhe von 15 Prozent ist nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geschuldet.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine als Oberärztin in Teilzeit beschäftigte Ärztin war aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit an den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) gebunden und arbeitete bis zum 31. Dezember 2025 durchschnittlich 33,50 Wochenstunden, was 79,76 Prozent der Vollzeitarbeitszeit entsprach. Im Zeitraum von Januar bis August 2024 leistete sie unstreitig 31 Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte, die ihr Vorgesetzter abzeichnete. Da § 8 Abs. 1 TV-Ärzte einen Zeitzuschlag nur für Überstunden oberhalb der wöchentlichen Vollzeitgrenze von 42 Stunden vorsieht, zahlte die Arbeitgeberin den Zuschlag von 15 Prozent für diese Stunden nicht. Die Ärztin verlangte den Zuschlag klageweise; das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2025 statt.
Inhalt der Entscheidung: Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und Rechtsfolge
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 8 Abs. 1 TV-Ärzte, da diese Norm einen Zeitzuschlag ausdrücklich nur für Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 9 TV-Ärzte vorsieht. Die Tarifnorm verstößt jedoch gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.
Vergleichbarkeit und schlechtere Behandlung
Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte unter dem TV-Ärzte sind sowohl nach § 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG als auch nach Paragraph 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden Teilzeitkräfte schlechter behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs maßgebliche Grenzwert nicht proportional zur vereinbarten Arbeitszeit vermindert. So liegt es hier: Der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 TV-Ärzte setzt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte gleichermaßen erst ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte müssen daher dieselbe Anzahl an Stunden wie Vollzeitkräfte leisten, um den Zuschlag zu erhalten, obwohl ihre vereinbarte Arbeitszeit deutlich niedriger ist. Darin liegt eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.
Keine sachliche Rechtfertigung
Die schlechtere Behandlung ist nicht sachlich gerechtfertigt. Zunächst trägt die Regelung nicht dazu bei, Arbeitgeber von der Anordnung von Mehrarbeit abzuhalten: Sie macht Mehrarbeit von Teilzeitkräften gerade billiger als die Anordnung von Überstunden bei Vollzeitkräften und schafft damit sogar einen Anreiz, Mehrarbeit bevorzugt gegenüber Teilzeitbeschäftigten anzuordnen. Auch der Gesundheitsschutz rechtfertigt die einheitliche Schwelle nicht, weil das Ziel nicht in angemessener und kohärenter Weise verfolgt wird und die individuelle Mehrbelastung von Teilzeitkräften – etwa durch deren außerberufliche Belastungen – außer Betracht bleibt.
Die Anforderungen an einen sachlichen Grund gelten nach dem Unionsrecht auch für Tarifverträge. Das in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Recht auf Tarifautonomie ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts in Einklang mit diesem auszuüben; eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf eine bloße Willkürkontrolle scheidet aus, weil § 4 Abs. 1 TzBfG als Konkretisierung des in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifizierten allgemeinen Gleichheitssatzes einen spezifischen Schutzbedarf für Teilzeitbeschäftigte normiert.
Rechtsfolge: Anpassung nach oben, keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifparteien
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG führt zur Teilnichtigkeit des § 8 Abs. 1 TV-Ärzte nach § 134 BGB, soweit Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte vom Zuschlag ausgenommen ist. Daraus folgt ein Anspruch auf den Zeitzuschlag in Höhe von 15 Prozent je Mehrarbeitsstunde nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG; Richtschnur ist die Vergütung vergleichbarer Vollzeitkräfte.
Den Tarifvertragsparteien steht keine primäre Korrekturkompetenz zu. Das Unionsrecht verlangt, dass Verstöße gegen Diskriminierungsverbote durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geahndet werden; eine bloße Möglichkeit der Tarifparteien zur Selbstkorrektur genügt dem nicht. Solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, muss den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselbe Leistung gewährt werden wie der begünstigten Gruppe.
Folgen des Urteils für Krankenhäuser und Universitätskliniken
Arbeitgeber, die dem TV-Ärzte unterliegen, tragen nach dieser Entscheidung das Risiko, dass jede Mehrarbeitsstunde einer teilzeitbeschäftigten Ärztin oder eines teilzeitbeschäftigten Arztes ab dem ersten Schritt über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus zuschlagspflichtig ist. Die tarifliche Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden kann insoweit nicht mehr gegen Nachforderungen ins Feld geführt werden.
Das Urteil folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 155/22), das für einen anderen Tarifvertrag dieselbe Frage ebenso entschieden hat, und überträgt diese Rechtsprechung auf den TV-Ärzte. Da das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zugelassen hat, steht eine abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht noch aus.
Bis zu einer BAG-Entscheidung sollten Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden ihrer teilzeitbeschäftigten Ärzte und Ärztinnen dokumentieren und prüfen, ob Rückstellungen für potenzielle Nachforderungen erforderlich sind. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte die Zuschlagsregelung anpassen.
Tipps für die Praxis: Mehrarbeit von Teilzeitärztinnen und Teilzeitärzten
- Arbeitgeber sollten Mehrarbeitsstunden teilzeitbeschäftigter Ärzte und Ärztinnen ab sofort gesondert erfassen und monatlich dokumentieren, weil die Zuschlagspflicht nach dieser Entscheidung bereits ab der ersten Mehrarbeitsstunde über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus einsetzt.
- Arbeitgeber sollten prüfen, ob für zurückliegende Zeiträume Nachforderungsrisiken bestehen, und dabei die jeweiligen Verjährungsfristen sowie tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen berücksichtigen – der hier streitgegenständliche Zeitraum reichte von Januar bis August 2024.
- Arbeitgeber sollten die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber Teilzeitbeschäftigten auf das betrieblich Notwendige beschränken, weil eine einheitliche Auslösegrenze nach dieser Entscheidung keinen Kostenvorteil mehr rechtfertigt und der Zeitzuschlag als Mehraufwand einzuplanen ist.
- Arbeitnehmer sollten geleistete Mehrarbeitsstunden und deren Abzeichnung durch Vorgesetzte sorgfältig dokumentieren, weil der Anspruch auf den Zeitzuschlag nur für unstreitig oder nachgewiesene Stunden besteht.
Fundstelle und Status
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 4. Kammer
- Entscheidungsform: Urteil
- Datum: 27.04.2026
- Aktenzeichen: 4 SLa 1069/25
- ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0427.4SLa1069.25.00
- Rechtskraft/Status: Revision zugelassen; Vorinstanz: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 15.10.2025 – 8 Ca 249/25 Ö –
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 25.09.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Verantwortung für den Beitrag trägt der vorstehend genannte Autor. Er hat den von einem KI-System erzeugten Entwurf vor seiner Veröffentlichung fachlich geprüft.