Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2026 (15 TaBV 74/25) entschieden, dass der Täuschungsversuch eines JAV-Mitglieds in der Abschlussprüfung zwar eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt, die Auflösung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses aber dennoch nicht rechtfertigt. Das Gericht lehnt den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ab, weil die Weiterbeschäftigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis trotz des Vorfalls noch zumutbar ist.
Kern der Entscheidung
- Frage: Führt der Täuschungsversuch eines JAV-Mitglieds in der Abschlussprüfung dazu, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnis unzumutbar ist und das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG aufgelöst werden kann?
- Antwort: Nein. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2026 (15 TaBV 74/25) entschieden, dass ein Täuschungsversuch in der Abschlussprüfung zwar eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt, aber unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation nicht die Prognose rechtfertigt, der Auszubildende werde auch im Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, sodass die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein Auszubildender zum Zerspanungsmechaniker war seit dem 1. September 2020 bei der Arbeitgeberin tätig; nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage wurde das Ausbildungsverhältnis bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Seit dem 1. Dezember 2024 war der Auszubildende Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb. Am 15. Januar 2025 fertigte er in der praktischen Abschlussprüfung eines von vier Bauteilen nicht selbst, sondern gab ein von einem Mit-Auszubildenden hergestelltes Bauteil als eigene Prüfungsleistung ab, leugnete den Täuschungsversuch zunächst gegenüber dem Prüfungsausschuss und räumte ihn erst nach der Aussage des Kollegen ein. Nach bestandener Prüfung unter Vorbehalt beantragte der JAV-Vertreter rechtzeitig seine unbefristete Übernahme nach § 78a BetrVG; die Arbeitgeberin stellte daraufhin beim Arbeitsgericht den Antrag, das nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aufzulösen.
Inhalt der Entscheidung
Das LAG stellt zunächst klar, dass zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtzeitigen Übernahmeverlangens nach § 78a Abs. 2 BetrVG mit Bestehen der Abschlussprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG ist statthaft und fristgerecht, weil die Zweiwochenfrist mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 21 Abs. 2 BBiG) am 21./22. Januar 2025 zu laufen begann und der Antrag am 31. Januar 2025 beim Arbeitsgericht einging.
In der Sache präzisiert das LAG den Maßstab der „Unzumutbarkeit“ nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG: Der Zumutbarkeitsbegriff unterscheidet sich vom Unzumutbarkeitsmaßstab des § 626 Abs. 1 BGB; es kommt nicht auf die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des JAV-Mitglieds in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zugemutet werden kann. Neben personen- und betriebsbedingten können auch verhaltensbedingte Gründe die Auflösung rechtfertigen, allerdings nur, wenn das Fehlverhalten eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt und die Befürchtung begründet, der Auszubildende werde auch im späteren Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen; maßgeblich ist eine umfassende Würdigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Das Gericht bejaht zunächst, dass der Täuschungsversuch in der Abschlussprüfung eine Pflichtverletzung und zugleich eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt: Nach § 38 BBiG dient die Abschlussprüfung dem Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit; dies setzt eigene Prüfungsleistungen voraus. Durch die Abgabe des von einem Kollegen gefertigten Bauteils als eigene Leistung und den Versuch, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hat der Auszubildende gegen die Prüfungsordnung und seine Ausbildungspflichten verstoßen und das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Ehrlichkeit und Verlässlichkeit erschüttert.
Trotzdem verneint das LAG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: Zu Gunsten des JAV-Mitglieds berücksichtigt die Kammer die besondere Drucksituation in der praktischen Prüfung (Zeitdruck nach Defekt des 3D-Tasters, spontanes Entstehen der Täuschungssituation ohne vorherige Absprache mit dem Mit-Auszubildenden). Der Prüfungsdruck erklärt den Fehlentschluss zwar nicht, lässt ihn aber in milderem Licht erscheinen und trägt die Prognose, dass sich ein vergleichbarer Pflichtverstoß im regulären Arbeitsverhältnis nicht wiederholen werde.
Auch die Tatsache, dass der Auszubildende den Kollegen auf seine freie Zeit ansprach und damit den ersten Impuls für die Täuschung setzte, führt nach Auffassung des LAG nicht zu einer „Anstiftung“; eine ausdrückliche Aufforderung zur Täuschung hat der Arbeitgeber nicht substantiiert dargetan. Ebenso wenig wird aus dem anfänglichen Bestreiten des Täuschungsversuchs gegenüber dem Prüfungsausschuss eine die Unzumutbarkeit begründende Pflichtverletzung hergeleitet: Selbst wenn hierin eine Nebenpflichtverletzung aus § 241 Abs. 2 BGB liegen sollte, sei zu berücksichtigen, dass sich der Auszubildende mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst und den Kollegen erheblich belastet hätte, was die Schwere der Pflichtverletzung mindere.
Schließlich können auch frühere, bereits abgemahnte Pflichtverstöße und eine im Jahr 2022 ausgesprochene, später für unwirksam erklärte außerordentliche Kündigung die Unzumutbarkeit nicht tragen: Die Arbeitgeberin hat diese Verstöße im Verfahren nicht konkret dargelegt, und das Ausbildungsverhältnis wurde nach dem Kündigungsrechtsstreit beanstandungsfrei fortgeführt. Insgesamt kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Pflichtverletzung „in der besonderen Prüfungssituation begründet“ ist und vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 78a BetrVG nicht die Prognose grober künftiger Pflichtverletzungen rechtfertigt.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber die Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds nicht bereits bei jeder gravierenden Pflichtverletzung während der Ausbildung erreichen können. Arbeitgeber müssen darlegen und beweisen, dass das Fehlverhalten eine tragfähige Prognose grober Pflichtverletzungen im späteren Arbeitsverhältnis rechtfertigt; eine situativ erklärbare, wenn auch grobe Pflichtverletzung in der Abschlussprüfung reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Die Entscheidung bestätigt zugleich, dass der Unzumutbarkeitsmaßstab des § 78a Abs. 4 BetrVG eigenständig ist und nicht mit dem Kündigungsmaßstab des § 626 BGB gleichgesetzt werden darf.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten bei Auflösungsanträgen nach § 78a Abs. 4 BetrVG den Prognosemaßstab strikt beachten – es ist substantiiert darzulegen, warum aus einem Ausbildungsfehlverhalten auf künftige grobe Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis geschlossen werden kann.
- Arbeitgeber sollten Pflichtverstöße, die eine Auflösung stützen sollen, konkret schildern und insbesondere frühere Vorfälle detailliert dokumentieren – pauschale Hinweise auf Abmahnungen oder frühere Kündigungen genügen nicht.
- Arbeitgeber sollten in Prüfungs- und Stresssituationen die besondere Lage der Auszubildenden berücksichtigen und sorgfältig abwägen, ob eine einmalige, situativ geprägte Pflichtverletzung tatsächlich das Vertrauen in eine dauerhafte Zusammenarbeit zerstört.
- Arbeitnehmer / JAV-Mitglieder sollten wissen, dass ein einmaliger Täuschungsversuch in der Prüfung zwar schwer wiegt, aber nicht automatisch zur Beendigung des nach § 78a BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses führt – entscheidend ist die Gesamtwürdigung und die Prognose für das künftige Verhalten.
Fundstelle und Status
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 15. Kammer
- Entscheidungsform: Beschluss
- Datum: 12.01.2026
- Aktenzeichen: 15 TaBV 74/25
- ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0112.15TABV74.25.00
- Rechtskraft/Status: Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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