LAG Niedersachsen: Fristlose Kündigung wegen bewusst wahrheitswidriger Angaben im Arbeitsprozess zulässig

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 13.08.2025 (Az.: 2 SLa 735/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen zur Prozessverschleierung oder Durchsetzung unberechtigter Ansprüche aufstellt, eine außerordentliche fristlose Kündigung in erheblicher Weise rechtfertigen kann.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein Filialleiter eines E-Bike-Händlers hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen nachträglich abgeänderten Arbeitsvertrag vorgelegt sowie Bonusansprüche auf Basis von Behauptungen eingeklagt, die nicht der vereinbarten Vertragslage entsprachen. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bewusst falsche Tatsachen vorgetragen und damit den Tatbestand eines versuchten Prozessbetruges erfüllt zu haben. Daraufhin erfolgte die außerordentliche Kündigung.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht führte aus, dass vorsätzlich unwahre Angaben mit Bezug auf den Streitgegenstand eines Arbeitsprozesses nicht nur gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, sondern auch gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Ein Arbeitnehmer, der im Prozess bewusst die Unwahrheit sagt, zerstört regelmäßig das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis. Ein solcher Pflichtverstoß rechtfertigt auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung, da das Vertrauen des Arbeitgebers irreparabel zerstört wird und ein milderes Mittel zur Wiederherstellung nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung betont zudem die Zurechenbarkeit des Handelns des Prozessbevollmächtigten zum Mandanten, soweit sich der Arbeitnehmer nicht erkennbar hiervon distanziert.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtsprozess deutlich und macht klar, dass Prozesshandlungen kein rechtsfreier Raum für unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind. Arbeitgeber erhalten mit dem Urteil eine belastbare Grundlage, um auch im laufenden Rechtsstreit konsequent gegen versuchtes prozessuales Fehlverhalten vorzugehen. Für Arbeitnehmer sind wahrheitswidrige Angaben mit dem Risiko verbunden, nicht nur prozessual, sondern unmittelbar arbeitsrechtlich schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung zu tragen.

Tipps für die Praxis

– Arbeitnehmer sollten bei allen prozessualen Angaben streng zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung/Rechtsauffassung unterscheiden und Wahrheitswidriges strikt vermeiden.

– Arbeitgeber sind gut beraten, prozessuale Widersprüche und erkennbar falsche Behauptungen im Rechtsstreit zügig zu dokumentieren und arbeitsrechtlich zu prüfen.

– Bei Verdacht auf Prozessbetrug sollte eine sachverhaltsbezogene, sorgfältige Beweisaufnahme erfolgen; ein vorschnelles Vorgehen ist jedoch zu vermeiden.

– Im Zweifel sollte stets rechtlicher Rat eingeholt werden, um Prozess- und Kündigungsfolgen einschätzen und gestalten zu können.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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