LAG Niedersachsen: Beweiswert der AUB wird durch Nähe zum Personalgespräch nicht erschüttert

Muss die zeitliche Koinzidenz zwischen Einladung zu einem Personalgespräch und darauffolgender Krankmeldung den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern und eine Kündigung tragen?

Nein. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5. Kammer) hat mit Urteil vom 11.12.2025 (Az.: 5 SLa 465/25) entschieden, dass die bloße Koinzidenz mit einem Personalgespräch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Arbeitgeberin, ein Personaldienstleister, lud den seit 2021 beschäftigten Produktionshelfer im Oktober 2024 zu einem Mitarbeitergespräch ein; nach Mitteilung, es gehe um einen neuen Einsatz, meldete sich der Arbeitnehmer krank und legte AUs für 16.–18.10. und 21.–25.10. vor. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin am 06.11.2024 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31.12.2024; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin bestritt die Arbeitsunfähigkeit und berief sich auf die zeitliche Nähe zur Einladung.

Inhalt der Entscheidung

Das LAG stellt klar, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG das zentrale Beweismittel ist und keine gesetzliche Vermutung nach § 292 ZPO begründet; der Beweiswert kann nur durch belastbare Indizien erschüttert werden, wobei die bloße zeitliche Koinzidenz mit einem Personalgespräch hierfür nicht genügt. Das Gericht knüpft an die Linie des Bundesarbeitsgerichts an, wonach die Erschütterung besonderen Umständen bedarf (z. B. passgenaue AUs bis zum Ende der Kündigungsfrist) und verneint im Fall eine Arztzeugnis-Erschütterung, weshalb eine Zeugenvernehmung des Arztes unterbleibt.

Die außerordentliche Kündigung scheitert mangels wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB; die hilfsweise ordentliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht vorliegt. Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für das unentschuldigte Fehlen; gelingt die Erschütterung des AUB-Beweiswerts, verschiebt sich die Darlegungslast wieder, was hier aber nicht eintrat. .

 

Folgen des Urteils

Arbeitgeber sind nicht berechtigt, allein aufgrund der zeitlichen Nähe eines Mitarbeitergesprächs zur Krankmeldung den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert zu behandeln; für eine verhaltensbedingte Kündigung sind konkrete, belastbare Indizien erforderlich. Das LAG Niedersachsen bestätigt damit die strengen Maßstäbe für die Erschütterung des AUB-Beweiswerts in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung. .

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber: Prüfen und dokumentieren Sie Indiztatsachen sorgfältig, bevor Sie den Beweiswert einer AUB angreifen; bloße zeitliche Koinzidenz mit Personalgesprächen genügt regelmäßig nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG bzw. für § 626 BGB.
  • Arbeitgeber: Tragen Sie im Prozess die Darlegungs- und Beweislast zum unentschuldigten Fehlen; ohne tragfähige Erschütterung des AUB-Beweiswerts ist die Vernehmung behandelnder Ärzte regelmäßig ausgeschlossen.

Claudias Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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