LAG Niedersachsen: Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber Vorgesetzten auch ohne erhebliche Gewaltanwendung möglich

 

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 25.08.2025 (Az.: 15 SLa 315/25) entschieden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einem Vorgesetzten tätlich wird, selbst wenn keine erhebliche Gewalt angewendet wird. Bei einem derartigen Verstoß bedarf es regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung.

 

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein seit mehreren Jahren beschäftigter Arbeitnehmer stieß im Betrieb einen Gruppenleiter nach einer Zurechtweisung wegen unerlaubter Smartphonenutzung mit der Hand weg, sagte „Hau ab hier“ und trat leicht nach ihm. Der Arbeitgeber hatte zuvor die private Handynutzung ausdrücklich untersagt und kündigte dem Arbeitnehmer nach dem Vorfall außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, wogegen sich der Arbeitnehmer gerichtlich wehrte.

 

Inhalt der Entscheidung
Nach eingehender Beweisaufnahme, unter anderem durch Auswertung einer Videoaufnahme, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten ohne nachvollziehbaren Grund handgreiflich zurückdrängte und nachtrat. Auch wenn keine erheblichen Schmerzen oder Verletzungen verursacht wurden, stellte das Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar. Insbesondere wog das respektlose Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten und die Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens nach dem Vorfall schwer. In einer solchen Konstellation ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich, da der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen darf, ein derartiges Verhalten werde auch nur einmalig hingenommen.

 

Folgen des Urteils
Das Urteil bestätigt und konkretisiert die hohe arbeitsrechtliche Relevanz von Tätlichkeiten am Arbeitsplatz, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, unabhängig von der Intensität der ausgeübten Gewalt. Arbeitgeber müssen derartige Vorfälle nicht dulden und dürfen auch ohne Abmahnung unmittelbar kündigen, wenn ein schwerwiegender Pflichtverstoß festgestellt wird. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass bereits leichte körperliche Übergriffe im Arbeitsverhältnis gravierende Konsequenzen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen können.

 

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten Vorfälle von körperlicher Gewalt, Drohungen oder ähnlichen Verhaltensweisen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen konsequent dokumentieren und zügig prüfen, auch eine fristlose Kündigung zu erwägen.
  • Arbeitnehmer haben sich jederzeit gegenüber Vorgesetzten und Kollegen respektvoll zu verhalten; auch geringfügige tätliche Handlungen können als schwerwiegender Pflichtverstoß gewertet werden.
  • In Betrieben empfiehlt sich die regelmäßige Sensibilisierung aller Beschäftigten für gewaltfreies Verhalten und den respektvollen Umgang, etwa durch Schulungen oder Hinweisschilder zu Unternehmenswerten.
  • Im Streitfall ist die objektive Dokumentation (z. B. durch Zeugen) bei der gerichtlichen Beurteilung von besonderer Bedeutung.
  • Betriebsräte sind im Rahmen des Anhörungsverfahrens sorgfältig zu beteiligen; deren Stellungnahme sollten aktenkundig dokumentiert werden.

 

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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