LAG Niedersachsen: Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegen Vorgesetzten auch ohne erhebliche Gewalt möglich

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 25.08.2025 (Az.: 15 SLa 315/25) entschieden, dass eine körperliche Auseinandersetzung eines Arbeitnehmers mit einem Vorgesetzten eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB auch dann rechtfertigen kann, wenn keine erhebliche Gewalt angewendet wird. In solchen Konstellationen ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger war als Be- und Entlader beschäftigt und nutzte während der Arbeitszeit widerrechtlich sein privates Smartphone. Auf eine entsprechende Ansprache des Gruppenleiters reagierte er mit der Äußerung „Hau ab hier!“, stieß den Vorgesetzten gegen die Schulter und trat nach ihm. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass das Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, die das Vertrauen in eine weitere Zusammenarbeit zerstört. Selbst wenn keine schwerwiegenden Verletzungen oder gravierende Gewaltanwendung vorliegen, kann bereits eine solche Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Richter betonten, dass in derartigen Fällen eine Abmahnung nicht erforderlich ist, da der Arbeitnehmer nicht mit einer Hinnahme seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen durfte. Die Kündigung wurde deshalb als verhältnismäßig und wirksam angesehen.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung stärkt die Position der Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen mit körperlichem Bezug im Arbeitsverhältnis. Tätlichkeiten – auch ohne massive Gewalt – unterliegen einer geringen Toleranzschwelle; bereits ein einmaliger, gravierender Vorfall kann eine fristlose Kündigung tragen. Für Arbeitnehmer erhöht sich damit das Risiko, auch bei weniger dramatischen körperlichen Übergriffen ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis zu verlieren.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten Vorfälle mit körperlichem Bezug konsequent dokumentieren (z.B. Zeugen, Videoaufnahmen) und umgehend rechtlich bewerten lassen.
  • Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, jedoch kann eine Abmahnung bei Tätlichkeiten regelmäßig unterbleiben.
  • Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass respektloses oder körperlich grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Vorgesetzten zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
  • Betriebsräte sind im Anhörungsverfahren frühzeitig und umfassend zu beteiligen; die Formulierung der Beteiligungsschreiben sollte klar auf den Pflichtverstoß und die Gesamtumstände eingehen.
  • In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, um die Wirksamkeit der Kündigung sorgfältig prüfen zu können.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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