LAG Niedersachsen: Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag wegen negativer Sicherheitsüberprüfung ist wirksam – Arbeitsgerichte sind an die Entscheidung der Sicherheitsbehörde gebunden

Beendet eine im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung das Arbeitsverhältnis wirksam, wenn die zuständige Sicherheitsbehörde nach Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko feststellt – auch wenn der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung bestreitet?

Ja. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (10. Kammer) hat mit Urteil vom 6. Januar 2026 (Az.: 10 SLa 287/25) entschieden, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) einen sachlichen Grund darstellt, der es gemäß §§ 21, 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) rechtfertigt, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung durch auflösende Bedingung vorzusehen – und dass die Arbeitsgerichte dabei an die Entscheidung der zuständigen Sicherheitsbehörde gebunden sind, ohne diese einer eigenständigen Sachprüfung zu unterziehen.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Ein Arbeitnehmer mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit wurde als Entscheider beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine auflösende Bedingung für den Fall, dass die gemäß § 5 Abs. 6 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit § 8 SÜG erforderliche einfache Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko ergeben sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, eine Reiseverzichtserklärung hinsichtlich der Russischen Föderation zu unterzeichnen, stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ein Sicherheitsrisiko fest; das BAMF erklärte daraufhin die auflösende Bedingung für eingetreten und das Arbeitsverhältnis für beendet.

Inhalt der Entscheidung

Wirksame AGB-Klausel ohne Überraschungscharakter

Das Gericht prüfte die Klausel zunächst am Maßstab des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB). Eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB liegt nach dem Landesarbeitsgericht dann vor, wenn zwischen den bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch besteht. Daran fehlte es hier: Der Kläger war bereits vor Vertragsschluss schriftlich auf die auflösende Bedingung hingewiesen worden, und die Klausel war im nur zweiseitigen Vertrag durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Die Klausel war auch nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; trotz sprachlicher Besonderheiten im Wortlaut war ohne weiteres erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis enden sollte, wenn die Sicherheitsprüfung ein Risiko nicht ausräumt.

Sachlicher Grund durch Feststellung eines Sicherheitsrisikos

Die auflösende Bedingung bedarf gemäß § 21 TzBfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 TzBfG stets eines sachlichen Grundes. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. März 2008, Az.: 7 AZR 1033/06): Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ist nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, sondern allein die Frage, ob die Vertragsgestaltung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers eingesetzt wird. Den sachlichen Grund bildet dabei nicht die Sicherheitsrisikofeststellung als solche, sondern die sich daraus ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit: Weil der Kläger als Entscheider beim BAMF ausschließlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 SÜG ausübte und anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht vorhanden waren, wäre die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sinnentleert gewesen.

Bindungswirkung der Sicherheitsrisikofeststellung für die Arbeitsgerichte

Die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsrisikofeststellung unterliegt nach dem Urteil keiner eigenständigen Nachprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen. Diese Prüfung ist allein Sache der nach dem SÜG zuständigen Stellen und der Verwaltungsgerichte; an deren Entscheidungen sind andere Behörden und Gerichte gebunden. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. November 2009 (Az.: 2 AZR 272/08, BAGE 132, 299) entwickelte Linie. Im konkreten Fall stützten sich die sicherheitserheblichen Umstände auf die russische Staatsangehörigkeit des Klägers, seine in Russland lebenden Verwandten sowie seine Weigerung, eine Reiseverzichtserklärung abzugeben. Gemäß § 14 Abs. 3 SÜG hat dabei im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

Kein treuwidriges Herbeiführen des Bedingungseintritts

Der Arbeitgeber darf den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht selbst veranlassen, um das Vertragsverhältnis zu beenden (§ 162 BGB). Eine solche treuwidrige Herbeiführung wies das Gericht zurück: Das BAMF hatte den Kläger im Sensibilisierungsgespräch über das Erfordernis einer Reiseverzichtserklärung informiert und ausdrücklich auf eine mögliche Neubewertung durch das BfV hingewiesen. Ein gesonderter Hinweis auf das Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG) war nicht erforderlich, da das SÜG an dieser Stelle – anders als in §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4 Satz 3 SÜG – keine ausdrückliche Hinweispflicht vorsieht.

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit erkennt es selbst an, dass die Fragen der Reichweite der arbeitsgerichtlichen Kontrollbefugnis gegenüber Sicherheitsrisikofeststellungen und der Anforderungen an die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers vor Bedingungseintritt einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Folgen des Urteils

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bestätigt und konkretisiert die bisherige Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts zur auflösenden Bedingung bei negativem Ausgang einer Sicherheitsüberprüfung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber im Bereich sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten – insbesondere Behörden und sicherheitsrelevante Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes – Arbeitsverträge wirksam mit einer auflösenden Bedingung für den Fall einer negativen Sicherheitsüberprüfung ausstatten können, sofern die gesetzlichen Formvoraussetzungen (Schriftform gemäß §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB) und die Anforderungen des AGB-Rechts gewahrt sind.

Für betroffene Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass der effektive Rechtsschutz gegen eine negative Sicherheitsüberprüfung ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg zu suchen ist – nicht im arbeitsgerichtlichen Bedingungskontrollverfahren. Arbeitnehmer, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos für rechtswidrig halten, müssen zwingend die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen, bevor die Sicherheitsrisikofeststellung bindende Wirkung auch für die Arbeitsgerichte entfaltet. Die Revision ist zugelassen; eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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