Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 08.04.2026 (8 SLa 571/25) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insgesamt erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer während einer elf Monate andauernden Krankschreibung in mehreren Teilzeiträumen tatsächlich arbeitet. Die abstrakte Schilderung möglicher Krankheitssymptome genügt der dann wieder ihn treffenden Darlegungslast nicht.
Kern der Entscheidung
- Frage: Ist der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines durchgehend attestierten Zeitraums von elf Monaten in drei Teilzeiträumen seine Arbeitsleistung erbringt, und genügt er seiner Darlegungslast durch die Beschreibung der bei seiner Erkrankung typischerweise auftretenden Symptome?
- Antwort: Nein. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 08. April 2026 (8 SLa 571/25) entschieden, dass die in nennenswerten Teilzeiträumen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung den Beweiswert der Bescheinigungen insgesamt erschüttert und dass der Arbeitnehmer sodann darlegen muss, welche konkreten Symptome mit welcher Ausprägung und Intensität an welchen Tagen zu welchen Zeiten bei ihm aufgetreten sind.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein als Facharzt für Chirurgie angestellter Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus in städtischer Trägerschaft mit etwa 2.400 Beschäftigten betreibt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 07.01.2025 bis einschließlich 27.01.2025 in Höhe von 4.728,21 Euro brutto abzüglich bezogenen Krankengeldes von 2.476,11 Euro netto. Für ihn lagen ab dem 01.03.2024 durchgehend bis mindestens zum 30.01.2025 ärztliche Atteste über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, denen eine rezidivierende depressive Störung in einer mittelgradigen Episode zugrunde lag. Gleichwohl arbeitete er vom 16.07. bis 19.08.2024, vom 31.08. bis 01.09.2024 und vom 10.09. bis 30.09.2024 im Klinikum. Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage insoweit ab; hiergegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.
Inhalt der Entscheidung: Erschütterung des Beweiswerts und Darlegungslast bei Depression
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer.
Hoher Beweiswert, aber keine gesetzliche Vermutung
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu, weil nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG bereits ihre Vorlage dem Arbeitgeber das Leistungsverweigerungsrecht nimmt und diese gesetzgeberische Wertentscheidung auf die beweisrechtliche Würdigung ausstrahlt. Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet sie dagegen nicht.
Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben. Auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V ist er dabei nicht beschränkt; die Vorschrift gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument gegen missbräuchliches Verhalten an die Hand. Erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers ergeben. Da die Vorlage der Bescheinigung keine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers mit Blick auf seine eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden – ebenso, wie ihm bei der Fortsetzungserkrankung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG Erleichterungen zuzubilligen sind.
Arbeitsleistung in Teilzeiträumen der attestierten Arbeitsunfähigkeit
Nach diesen Maßstäben sah die Kammer den Beweiswert als erschüttert an. Der Arbeitnehmer hat, obwohl er nach ärztlichem Urteil zur Arbeitsleistung nicht in der Lage war, diese über einen beachtlichen Zeitraum von rund zwei Monaten offenbar beanstandungsfrei erbracht. Neben überobligatorischer Leistung unter Missachtung eigener gesundheitlicher Belange ist auch die Erklärung denkbar, dass er trotz der depressiven Grunderkrankung in diesen Teilzeiträumen entgegen ärztlichem Urteil arbeitsfähig war. Die von ihm selbst eingeräumte fluktuierende Natur der Symptome spricht im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung eher dafür, dass teilweise Arbeitsfähigkeit bestand und der behandelnde Arzt den wechselnden Schweregrad bei der Ausstellung nicht hinreichend gewürdigt hat.
Anforderungen an den Vortrag nach Erschütterung
Mit der Erschütterung tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast derselbe Zustand ein wie vor Vorlage der Bescheinigung. Der Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft und bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben; beruft er sich auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte, ist der Beweisantritt nur bei Entbindung von der Schweigepflicht ausreichend.
Der Arbeitnehmer beschränkte sich demgegenüber über zwei Instanzen darauf, lehrbuchmäßig die abstrakten Symptome zu schildern, die bei Depressionen auftreten können. Erforderlich gewesen wäre die Darlegung, welche Symptome mit welcher Ausprägung und Intensität an welchen Tagen zu welchen Zeiten auftraten – etwa, welche konkreten Handlungen ihm an welchen Tagen nicht oder nur eingeschränkt möglich waren und in welchem Ausmaß psychosomatische Beschwerden wie Schlafstörungen, Appetitverlust, Gewichtsveränderungen oder Schmerzen bestanden. Den angebotenen Zeugenbeweis hatte die Kammer ohne substantiierten Sachvortrag nicht zu erheben, weil es sich um einen nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
Folgen des Urteils für die Entgeltfortzahlung bei psychischen Erkrankungen
Arbeitgeber können sich nach dieser Entscheidung darauf berufen, dass bereits die unstreitige Arbeitsleistung in Teilzeiträumen einer durchgehend attestierten Arbeitsunfähigkeit ausreicht, um den Beweiswert der Bescheinigungen für den gesamten Attestzeitraum zu beseitigen – auch dann, wenn eine Grunderkrankung unstreitig vorliegt. Gerade bei Krankheitsbildern mit wechselnder Intensität wirkt der Vortrag des Arbeitnehmers zur Fluktuation der Symptome dabei gegen ihn.
Für Arbeitnehmer verschärft die Entscheidung die Anforderungen an den Prozessvortrag erheblich: Ohne tagesbezogene Schilderung der Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kommt es zu keiner Beweisaufnahme. Ob ein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag, auf den sich die Arbeitgeberin berufen hatte, musste nicht entschieden werden.
Tipps für die Praxis: Umgang mit Arbeit trotz Krankschreibung
- Arbeitgeber sollten tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen während attestierter Arbeitsunfähigkeit mit Datum und Umfang festhalten, weil solche Umstände nach dieser Entscheidung den Beweiswert der Bescheinigungen erschüttern können.
- Arbeitgeber sollten den Vortrag der Gegenseite gezielt auf eingeräumte Schwankungen des Krankheitsbildes auswerten, da beweiswerterschütternde Tatsachen sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers ergeben können.
- Arbeitgeber sollten sich bei der Erschütterung nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränken, weil der Vortrag darauf nach dieser Entscheidung nicht begrenzt ist.
- Arbeitnehmer sollten im Entgeltfortzahlungsprozess tagesbezogen darlegen, welche Symptome mit welcher Ausprägung und Intensität zu welchen Zeiten aufgetreten sind und welche konkreten Handlungen deshalb nicht möglich waren, weil abstrakte Symptombeschreibungen nicht genügen.
- Arbeitnehmer sollten beim Beweisantritt durch das Zeugnis behandelnder Ärzte diese ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden, da der Beweisantritt andernfalls unzureichend ist.
- Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass ohne substantiierten Sachvortrag keine Beweisaufnahme stattfindet, weil das Gericht sonst einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erheben würde.
Fundstelle und Status
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Entscheidungsform: Urteil
- Datum: 08.04.2026
- Aktenzeichen: 8 SLa 571/25
- ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0408.8SLa571.25.00
- Rechtskraft/Status: Revision nicht zugelassen; Hinweis auf Nichtzulassungsbeschwerde und sofortige Beschwerde. Vorinstanz: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 14.05.2025 – 1 Ca 24/25 Ö
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de
Stand: 26.09.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Verantwortung für den Beitrag trägt der vorstehend genannte Autor. Er hat den von einem KI-System erzeugten Entwurf vor seiner Veröffentlichung fachlich geprüft.