LAG Niedersachsen: Arbeitgeber kann bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 13.05.2025 (Az.: 10 SLa 687/24) entschieden, dass der Arbeitgeber nach einer für unwirksam erklärten außerordentlichen Kündigung – auch bei tariflichem Ausschluss der ordentlichen Kündigung und bei Ausspruch einer Auslauffrist – keinen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann. Das Recht, Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung zu verlangen, steht in diesen Konstellationen ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.

 

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Eine Arbeitgeberin kündigte einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Vorausgegangen waren massive innerbetriebliche Spannungen, Drohungen anderer Mitarbeiter mit Kündigungen sowie Versuche einer Konfliktlösung durch Mediation. Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hatte, stellte die Arbeitgeberin hilfsweise einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

 

Inhalt der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorlag und die Voraussetzungen einer sog. Druckkündigung nicht erfüllt waren. Insbesondere habe die Arbeitgeberin nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den drohenden Druck aus dem Mitarbeiterkreis abzuwenden; stattdessen wurde die Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer verletzt. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass das Recht auf Antragstellung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht – auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag besonders geschützt ist und eine Auslauffrist gewährt wurde. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Arbeitgeber ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Folgen des Urteils

Mit dieser Entscheidung werden die Hürden für sog. Druckkündigungen weiter erhöht: Arbeitgeber müssen alles Erdenkliche unternehmen, um innerbetrieblichen Druck gegen einzelne Arbeitnehmer aufzufangen. Zudem bleibt Arbeitgebern nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG strikt verschlossen – auch bei tariflichem Sonderkündigungsschutz und selbst dann, wenn sie eine Auslauffrist einhalten.

 

Tipps für die Praxis
  • Arbeitgeber sollten bei innerbetrieblichen Konflikten stets umfassend dokumentieren, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Eskalation zu vermeiden und alle zumutbaren Lösungsversuche auszuschöpfen.
  • Vor dem Ausspruch einer Druckkündigung muss eine umfassende und erkennbare Schutzfunktion für den betroffenen Arbeitnehmer wahrgenommen und nach außen hin verdeutlicht werden.
  • Der Ausschluss des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung ist in der Beratungspraxis zwingend zu berücksichtigen; alternative Strategien sind frühzeitig zu prüfen.
  • Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz können sich auf eine gefestigte Rechtsprechung berufen, die ihnen in vergleichbaren Fallkonstellationen erhöhte Sicherheiten bietet.

 

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de