LAG Niedersachsen: 30-Minuten-Vorgabe „am Patienten“ in der Rufbereitschaft unzulässig – maßgeblich ist die Zeit bis zur Ankunft am Arbeitsort

 

Darf der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA einseitig anordnen, dass ärztliche Beschäftigte in der Rufbereitschaft binnen 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müssen?

Nein. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.12.2025 (Az.: 8 SLa 502/25) entschieden, dass § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA kein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zur Festlegung der Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eröffnet und dass bei der Rufbereitschaft nicht zwingend auf eine 30‑minütige „Verfügbarkeit am Patienten“ abzustellen ist, sondern auf die Zeit zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Ein Oberarzt eines kommunalen Klinikums, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV‑Ärzte/VKA Anwendung findet, wandte sich gegen eine Dienstanweisung, nach der während der Rufbereitschaft „bei medizinischer Notwendigkeit“ innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ Verfügbarkeit zu gewährleisten sei. Der Arzt begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Weisung und obsiegte vor dem Arbeitsgericht; die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Die Dienstanweisung sah u. a. die Verpflichtung vor, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die 30‑Minuten‑Vorgabe eingehalten werden kann; der Arzt machte geltend, dass Umkleide‑, Desinfektions‑ und innerbetriebliche Wegezeiten zusätzlich vor Aufnahme der Behandlung anfielen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass diese internen Vorbereitungshandlungen in die Beurteilung einzubeziehen sind, wenn gleichwohl auf eine „Verfügbarkeit am Patienten“ abgestellt wird.

Inhalt der Entscheidung

Das Gericht stellt klar, dass § 10 Abs. 8 TV‑Ärzte/VKA dem Arbeitgeber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB einräumt, um die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme zu konkretisieren; die Tarifnorm weist eine solche Konkretisierungsbefugnis nicht zu. Rufbereitschaft darf zwar angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, jedoch ohne eine vom Arbeitgeber frei definierbare „Anrückzeit“.

Rufbereitschaft erfordert nach der Entscheidung nicht, dass die Ärztin oder der Arzt innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein muss; vielmehr ist grundsätzlich auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort abzustellen. Die Bezugnahme auf die „Verfügbarkeit am Patienten“ ist als Auslegungskriterium untauglich, weil Vorbereitungshandlungen (Zeiterfassung, Abholen der OP‑Wäsche, Umkleiden, Desinfektion, innerbetriebliche Wege, Parken) in der Arbeitgebersphäre liegen und die Zeitspanne daher vom Arbeitnehmer nur begrenzt beherrscht werden kann.

Selbst wenn man ausnahmsweise auf die „Verfügbarkeit am Patienten“ abstellte, wären die internen Vorbereitungshandlungen und deren Dauer mit zu berücksichtigen; im konkreten Fall betrugen diese unstreitig 13 Minuten, sodass bei einer 30‑Minuten‑Vorgabe nur 17 Minuten für den Weg vom Aufenthaltsort bis zur Arbeitsstätte verblieben. Das ist nach der vom Gericht herangezogenen BAG‑Rechtsprechung zu Rufbereitschaft und Wegezeiten zu kurz bemessen, da Wegezeiten von 25 bis 30 Minuten regelmäßig hinzunehmen sind und zu strenge Vorgaben faktisch Bereitschaftsdienst begründen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, um höchstrichterlich zu klären, ob „Arbeitsaufnahme“ im Kontext der Rufbereitschaft die Ankunft am Arbeitsort oder die „Verfügbarkeit am Patienten“ nach Abschluss der arbeitgeberseitig vorgegebenen Vorbereitungshandlungen meint; das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter 5 AZR 45/26 anhängig.

Folgen des Urteils

Arbeitgeber dürfen die Anrückzeit in der Rufbereitschaft nicht einseitig nach § 315 BGB festlegen und können ärztliches Personal nicht generell zu einer 30‑minütigen „Verfügbarkeit am Patienten“ verpflichten; maßgeblich ist die Zeit zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort. Für die Praxis bedeutet dies, dass Kliniken ihre Rufbereitschaftsmodelle anpassen und interne Vorbereitungsschritte, die in ihrer Sphäre liegen, nicht dem Arbeitnehmer zurechnen dürfen, wenn sie Zeitvorgaben definieren.

Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zulässigen Wegezeiten bei Rufbereitschaft an und verhindert, dass durch enge Zeitfenster faktisch Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Arbeitgeber die 30‑Minuten‑Grenze „am Patienten“ vermeiden und stattdessen realistische, arbeitsortsbezogene Vorgaben wählen.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber (Klinikträger) sollten Weisungen zur Rufbereitschaft so formulieren, dass auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort abgestellt wird, statt auf eine „Verfügbarkeit am Patienten“.
  • Arbeitgeber (Klinikträger) sollten interne Vorbereitungshandlungen (Zeiterfassung, Wäsche, Umkleiden, Desinfektion, Parkwege) prozessual optimieren und deren Dauer dokumentieren, damit diese Zeiten nicht implizit den Beschäftigten zugerechnet werden.
  • Arbeitgeber (Klinikträger) sollten starre 30‑Minuten‑Vorgaben „am Patienten“ vermeiden, da sie mit der Natur der Rufbereitschaft unvereinbar sind und das Risiko einer Umqualifizierung in Bereitschaftsdienst bergen.
  • Arbeitnehmer (Ärztinnen/Ärzte) sollten einseitige 30‑Minuten‑Vorgaben „am Patienten“ prüfen lassen und auf die Anknüpfung an die Ankunft am Arbeitsort verweisen; interne Vorbereitungshandlungen sind nicht ihrer Sphäre zuzurechnen.
  • Beide Seiten sollten die ausstehenden Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren 5 AZR 45/26 abwarten und bis dahin einvernehmliche, arbeitsortsbezogene Reaktionszeiten vereinbaren.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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