Ein Sicherheitsmitarbeiter, der seit dem 7. März 2024 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, wollte nach 6 Tagen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Betriebsrat gründen. Er ließ eine entsprechende Absichtserklärung notariell beglaubigen und informierte den Arbeitgeber per E-Mail über seinen Plan. Dieser kündigte ihm jedoch fristgerecht in der Probezeit mit der Begründung mangelnder Eignung. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsinitiatoren (§ 15 Abs. 3b KSchG). Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass dieser Schutz in der sechsmonatigen Wartefrist nicht gelte. Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 20.08.2025, Az. 10 SLa 2/25) wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG sei in der Probezeit nicht anwendbar, zudem sei das Recht verwirkt, da der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bzw. nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Absichtserklärung) informiert habe.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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