LAG München: Außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam

Nach einem heftigen Streit mit dem Chefarzt kündigte die Arbeitgeberin der leitenden Oberärztin außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist und begründete dies mit der Verleumdung des Chefarztes sowie mit der Drohung mehrerer Mitarbeiter, sonst selbst zu kündigen.

Das Gericht entschied, dass keine der Kündigungen der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beendet habe, da die Arbeitgeberin die Frist von zwei Wochen (vgl. § 626 Abs. 2 BGB) für den Ausspruch der Kündigung nicht gewahrt habe. Die Arbeitgeberin habe die nötigen Ermittlungen nicht mit der gebotenen Eile geführt, sondern diese erst Wochen später begonnen, sodass eine Hemmung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vorlag.

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber müssen Vorwürfe rasch aufklären, damit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die Zeit der Ermittlungen gehemmt wird.

(LAG München, Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa 495/25)

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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