Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 7. Mai 2024 – 5 Sa 56/23) hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach häufige Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung bedingen können, wenn (1) im Kündigungszeitpunkt Tatsachen vorliegen, die die Prognose (Negativprognose) stützen, es werde auch künftig zu Erkrankungen in erheblichem Umfang kommen (2) die prognostizierten Fehlzeiten (a) zu Betriebsablaufstörungen oder (b) zu erheblichen Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich führen und (3) diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber nicht mehr hingenommen werden müssen. Ergänzend führt es aus, dass es der für die krankheitsbedingte Kündigung notwendigen negativen Prognose nicht entgegenstehe, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhten. Auch unterschiedliche Krankheitsursachen könnten auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch weiter andauere, was sogar dann gelte, wenn einzelne Erkrankungen ausgeheilt seien. Ebenso sei es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, wenn ein Zeitraum von drei Jahren als Prognosegrundlage bereits vorliege, abzuwarten, ob sich die Fehlzeiten des Arbeitnehmers zukünftig verringern.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht