LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kündigung wegen vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung kann wirksam sein

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 09.09.2025 (Az.: 5 SLa 9/25) entschieden, dass ein vorsätzlicher Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Pflicht zur zutreffenden Dokumentation der kaum kontrollierbaren Arbeitszeit grundsätzlich einen verhaltensbedingten Grund für die ordentliche – und je nach Schwere auch für eine außerordentliche – Kündigung darstellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von vorsätzlichem Missbrauch von Stempeluhren und bewusster Falschangabe auf Erfassungsformularen.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine langjährig beschäftigte Ingenieurin im öffentlichen Dienst gab an mehreren Tagen ihre Arbeitszeit bewusst falsch an und versuchte so, eine längere Arbeitszeit vorzutäuschen. Der Arbeitgeber warf ihr einen Arbeitszeitbetrug vor, holte die Zustimmung des Personalrats ein und sprach die ordentliche Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin bestritt das vorsätzliche Handeln und rügte formale Fehler im Personalvertretungsverfahren.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die zutreffende Dokumentation der Arbeitszeit eine Kernpflicht des Arbeitsvertrages ist, auf deren Einhaltung der Arbeitgeber zwingend angewiesen ist. Ein vorsätzlicher Missbrauch – etwa durch falsche Buchungen, sei es elektronisch oder auf Papier – ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Selbst ein einmaliger Verstoß kann eine Kündigung rechtfertigen; eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich, sofern der Arbeitnehmer von der Bedeutung seiner Pflichtverletzung wissen muss. Die Abwägung der Interessen ergibt keine maßgeblichen Hinderungsgründe für die Kündigung. Daneben stützt das Gericht die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung auf eine nur unzureichende Unterrichtung des Personalrats (§ 68 PersVG MV).

Folgen des Urteils
Mit diesem Urteil wird die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung und deren Integrität für das Arbeitsverhältnis betont. Arbeitgeber können bei vorsätzlichen Falschangaben konsequent Kündigungen aussprechen, sofern das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist. Umgekehrt müssen sie die ordnungsgemäße Beteiligung von Interessenvertretungen – wie Personal- oder Betriebsrat – strikt einhalten, andernfalls ist die Kündigung angreifbar.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten alle Fälle von auffällig fehlerhafter Arbeitszeiterfassung zeitnah und lückenlos dokumentieren sowie individuelle Anhörungen durchführen.
  • Arbeitnehmer müssen sich der Bedeutung einer korrekten Arbeitszeiterfassung bewusst sein; selbst einmalige vorsätzliche Falschangaben können zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
  • Im öffentlichen Dienst sind die Mitwirkungsrechte des Personalrats bei Kündigungen sorgfältig und umfassend zu beachten; alle relevanten Unterlagen sind beizufügen.
  • Zur Prävention empfiehlt sich die Einführung transparenter Zeitmanagementsysteme und regelmäßiger Schulungen für Beschäftigte.
  • Bei Konfliktfällen empfiehlt sich frühzeitig die Einholung fachanwaltlichen Rates, insbesondere zur Dokumentation, Personalratsbeteiligung und zum Umgang mit Abmahnungen/Kündigungen.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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