LAG Mecklenburg-Vorpommern: Änderungskündigung wegen distanzlosen Verhaltens bei der Schülerbeförderung rechtmäßig

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22.07.2025 (Az.: 2 SLa 34/25) entschieden, dass die Änderungskündigung gegenüber einem Busfahrer, der sich distanzlos gegenüber von ihm zu befördernden Kindern verhalten hatte, sozial gerechtfertigt ist. Grundlage ist die erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere der Pflicht zur Wahrung einer angemessenen Distanz und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der beförderten Schulkinder.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der langjährig beschäftigte Busfahrer wurde beschuldigt, im Rahmen der Schülerbeförderung Grundschulkindern Bonbons zu schenken, einer Schülerin die Lippen mit einem im Bus gefundenen Lippenstift bemalt und zum Spaß Schlangenlinien gefahren zu sein. Nach Bekanntwerden dieser Vorfälle wurde er mit Änderungsangebot an einen anderen Einsatzort versetzt, was er ablehnte, woraufhin die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung aussprach.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Mitarbeiters – insbesondere das Schminken eines Mädchens mit Lippenstift und das Verschenken von Süßigkeiten ohne elterliches Einverständnis – eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellt. Die Wahrung eines angemessenen Nähe-Distanz-Verhältnisses im Schülerverkehr dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie dem Ansehen des Arbeitgebers. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; die Versetzung in den Stadtverkehr an einem anderen Standort wurde als verhältnismäßig anerkannt, zumal dadurch weitere Störungen im sensiblen Bereich der Schülerbeförderung vermieden werden können.

Folgen des Urteils
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern im ÖPNV und in ähnlich sensiblen Bereichen, wenn es um den Schutz minderjähriger Fahrgäste geht. Es konkretisiert die Anforderungen an das Verhalten von Beschäftigten im Umgang mit Schutzbefohlenen und unterstreicht, dass bereits der Anschein eines unangemessenen Verhaltens gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Änderungskündigung rechtfertigen kann. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, wenn das Fehlverhalten geeignet ist, das Ansehen des Unternehmens und das Vertrauen der Eltern zu beeinträchtigen.

Tipps für die Praxis

  • Bei Pflichtverletzungen im sensiblen Bereich der Schülerbeförderung ist schnelles und konsequentes Handeln angezeigt.
  • Arbeitgeber sollten klare Verhaltensregeln für den Kontakt zwischen Personal und Schutzbefohlenen definieren und regelmäßig schulen.
  • Dokumentation und sorgfältige Aufarbeitung von Vorfällen sowie transparente Kommunikation mit allen Beteiligten stärken die Rechtsposition des Arbeitgebers.
  • Im Fall schwerwiegender, offenkundiger Grenzüberschreitungen ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Änderungskündigung nicht immer erforderlich.
  • Arbeitnehmer im ÖPNV sollten sich der besonderen arbeitsrechtlichen Anforderungen bewusst sein und jedes Verhalten vermeiden, das als distanzlos oder grenzüberschreitend verstanden werden könnte

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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