Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden (NZA-RR 2025, 210), dass zwei Einigungsstellen zum gleichen Thema zu bilden sind, wenn nicht klar ist, ob für die Regelung der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Es sei dann innerhalb der Einigungsstellen zu klären, wer tatsächlich zuständig sei. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse sei es „angezeigt“, denselben Vorsitzenden zu bestellen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht