Das LAG Köln hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (ArbRB 2025, 107) bestätigt, dass Zeugnisse grundsätzlich das Datum zu tragen haben, an dem sie ausgestellt werden. Rückdatierungen seien regelmäßig ausgeschlossen und könnten deswegen auch vom Arbeitnehmer nicht beansprucht werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht