Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19. Januar 2024 – 7 GLa 2/24) hatte sich mit der Klage eines „Vorfeld-Initiators“ einer Betriebsratswahl zu beschäftigen. Das ist jemand, der eine öffentlich beglaubigten Erklärung abgegeben hat, einen Betriebsrat gründen zu wollen, und bereits entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen hat. Solche Vorfeld-Initiatoren genießen besonderen Kündigungsschutz (§15 Absatz 3b KSchG). Für betriebsbedingte Kündigungen gilt er allerdings nicht. Der Kläger meinte nun, obwohl betriebsbedingt gekündigt, stünde ihm ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu – denn nur so könne er seinen Plan, einen Betriebsrat zu errichten, auch vollenden. Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt – ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei. Das sei sie aber gerade nicht, weil der Sonderkündigungsschutz für betriebsbedingte Kündigungen nicht gelte. Auf die vom Kläger benannten kollektiven Interessen komme es zudem bei der gebotenen Interessenabwägung nicht an, weil sie die Belegschaft und nicht ihn beträfe.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht