Ein Arbeitnehmer nahm an einer Karnevalsveranstaltung (Mobilmachungsappell) am Abend des letzten Tags der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit teil. Die Veranstaltung lag unstreitig außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos auf Grund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Gem. dem Landesarbeitsgericht Köln wird die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit am letzten umfassten Kalendertag bescheinigt, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach konkreten Datumsangaben bestimmt wird (Urteil vom 21. Januar 2025 – 7 SLa 204/24). Damit war die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Teilnahme bereits beendet. Die Teilnahme erschüttere damit auch nicht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht