Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.07.2025 (Az. 4 SLa 97/25) in seiner Entscheidung die Berufung des Arbeitgebers (Beklagte) gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn größtenteils abgewiesen. Die 32-jährige Arbeitnehmerin, seit 2019 als Büromitarbeiterin beschäftigt (über 4 Jahre), wurde vom Geschäftsführer mit sexistischen, beleidigenden WhatsApp-Nachrichten sexuell belästigt. So forderte der Geschäftsführer die Arbeitnehmerin auf, sich für ein Meeting mit Bankern sexy anzuziehen (z. B. Rock, Dekolleté, High-Heels, rote Nägel) und schrieb ihr bspw. „Gasaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen“ sowie „Morgen Chefin, Morgen schöne Frau, Morgen mein Kopfschmerz, Morgen mein Aspirin, Morgen Dumpfbacke, Morgen Tippex, […]“. Bei falscher Anrede durch die Arbeitnehmerin („mein Bester“ statt „mein Schatz“) folgte eine Eskalation mit Beleidigungen wie „dumme Frau, Bauern-Mädchen“ und Drohungen. Später schickte der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin zur Entschuldigung einen Blumenstrauß mit Einladung zu einem Thermenbesuch. Nachdem die Arbeitnehmerin die Einladung ablehnte folgte die arbeitgeberseitige Kündigung. Die Kündigung zum 31. März 2024 war gem. dem Gericht grob sozialwidrig und unwirksam. Die Nachrichten des Geschäftsführers vermischten aus der Sicht des Gerichts private Annäherungen mit beruflichen Drohungen (z. B. Gehaltskürzung, Freistellung, Entzug Dienstwagen). Die vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z. B. Limitüberschreitung, übermäßige Handynutzung) wurden im Prozess zudem nicht näher dargelegt. Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis dennoch auf Antrag der Arbeitnehmerin auf, da eine Fortsetzung unzumutbar sei (u. a. durch Machtmissbrauch, unberechenbare Wutausbrüche und psychische Belastung (die Arbeitnehmerin leidet seit Mai 2024 an einer posttraumatischer Belastungsstörung)). Die Arbeitgeberin wurde zur Zahlung einer Abfindung von 68.153,80 € brutto verurteilt.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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