Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 19.08.2025 (Az.: 7 SLa 647/24) entschieden, dass formularmäßige Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten und während der Ausbildungszeit gezahlte Vergütung, wie sie im öffentlichen und privaten Bereich nach Brandmeisteranwärterausbildungen üblich sind, in mehrfacher Hinsicht unwirksam sein können. Insbesondere benachteiligen sie Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie den Rückzahlungsanspruch an ein weit gefasstes „Vertretenmüssen“ knüpfen und die Rückzahlung ganzer Bruttolohnsummen verlangen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein als Brandmeisteranwärter eingestellter Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber eine Fortbildungsvereinbarung, die im Falle einer Eigenkündigung innerhalb von drei Jahren nach bestandener Ausbildung eine anteilige Rückzahlung sowohl der Ausbildungskosten als auch der während der Ausbildung gezahlten Vergütung verlangte. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber forderte über 70.000 Euro zurück. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, wogegen der Arbeitgeber Berufung einlegte.
Inhalt der Entscheidung
Das LAG Köln bestätigte die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklauseln. Die verwendeten Vertragsformulierungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung kann auch bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit oder bloßer Fahrlässigkeit greifen, was den Arbeitgeber von seinem unternehmerischen Risiko entbindet. Außerdem hielt das Gericht die Rückforderung der während der Ausbildung gezahlten Vergütung für eine nach § 611a BGB unzulässige Freistellungsvergütung, da während der Ausbildung Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Höhe der geforderten Rückzahlungen überstieg das anhand Treu und Glauben Zumutbare bei weitem und war deshalb insgesamt unwirksam.
Folgen des Urteils
Das Urteil setzt für die Gestaltung von Rückzahlungsklauseln nach Fort- und Ausbildungsmaßnahmen enge Grenzen: Arbeitgeber können nicht pauschal Ausbildungskosten und während der Qualifizierung gezahlte Löhne zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Rückzahlungsklauseln müssen so ausgestaltet sein, dass sie nur in wirklich gerechtfertigten Fällen (etwa bei grober Pflichtwidrigkeit) eingreifen und dürfen Arbeitnehmer nicht über Gebühr an das Arbeitsverhältnis binden oder wirtschaftlich ruinieren.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten Rückzahlungsklauseln sorgfältig und individuell formulieren und sich hierbei eng an der aktuellen BAG-Rechtsprechung orientieren.
- Die Rückzahlungspflicht darf nicht bei jeder Eigenkündigung oder schon bei einfacher Fahrlässigkeit ausgelöst werden, sondern sollte auf grobes Fehlverhalten beschränkt sein.
- Eine Rückforderung der während der Ausbildung gezahlten Vergütung ist unzulässig, wenn die Tätigkeit als reguläre Arbeitsleistung eingestuft werden muss.
- Arbeitnehmer sollten bei Unterzeichnung von Fortbildungsvereinbarungen Klarheit über Reichweite und wirtschaftliches Risiko der Rückzahlungsklauseln verlangen und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
- Vor vollständiger oder anteiliger Geltendmachung von Rückforderungen sollte stets geprüft werden, ob die Klauseln einer strengen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB Stand halten und keine unangemessene Benachteiligung darstellen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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