LAG Köln: Präventionsverfahren ist für Schwerbehinderte auch bei Kündigung in der Wartezeit Pflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in der ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsgerichts Köln am 12. September entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bis 2017 geltenden Vorgängernorm des § 84 SGB IX entschieden (Az. 6 SLa 76/24). Nur weil die Beklagte im vorliegenden Einzelfall widerlegen konnte, dass sie dem Kläger wegen der Schwerbehinderung gekündigt hatte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung des Klägers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht