Begründet die Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein nicht benanntes Gemeinschaftskonto Erfüllungswirkung nach § 362 BGB, und kann eine Kündigung ohne Originalvollmacht wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer i.S.v. § 174 Abs. 2 BGB vorab in Kenntnis gesetzt wurde?
Ja. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.10.2025 (Az.: 8 SLa 60/25) entschieden, dass die Überweisung des Gehalts auf das Gemeinschaftskonto der Arbeitnehmerin die Vergütungsschuld erfüllte (§ 362 Abs. 1 BGB) und die Kündigung wirksam war, weil die Arbeitnehmerin von der Kündigungsbefugnis der Gebietsleiterin nach § 174 Abs. 2 BGB in Kenntnis gesetzt war. .
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Parteien stritten über die Erfüllungswirkung einer Gehaltszahlung für Mai 2024 in Höhe von 1.011,95 Euro, die der Arbeitgeber auf ein Gemeinschaftskonto überwies, sowie über die Wirksamkeit einer in der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 26.06.2024. Die Arbeitnehmerin verlangte Zahlung auf ein von ihr benanntes anderes Konto, wies die Kündigung mangels Originalvollmacht zurück (§ 174 Abs. 1 BGB) und begehrte zudem die Verpflichtung zur künftigen Überweisung auf das angegebene Konto. .
Das Arbeitsgericht Aachen (2 Ca 1881/24) hatte die Klage weitgehend abgewiesen; das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung zurück, legte die Kosten der Klägerin auf (§ 97 Abs. 1 ZPO) und ließ die Revision nicht zu (§ 72 Abs. 2 ArbGG). .
Inhalt der Entscheidung
Das LAG Köln bejaht die Erfüllungswirkung der Gehaltszahlung nach § 362 Abs. 1 BGB, weil die Arbeitnehmerin empfangszuständige Gläubigerin blieb und die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto die Leistung erfüllend bewirkte; insoweit verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.04.2018 – IX ZR 230/15). Zugleich stellt das Gericht klar, dass Zahlungen auf ein nicht angegebenes Konto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung entfalten; in Konstellationen ohne Erfüllungswirkung kann dem fortbestehenden Zahlungsanspruch der Einwand der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Zur Kündigung führt das LAG aus, dass eine Zurückweisung nach § 174 Abs. 1 BGB nicht durchgreift, wenn der Arbeitnehmer nach § 174 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise vorab in Kenntnis gesetzt wurde, wer kündigungsbefugt ist. Hier genügte, dass der Arbeitsvertrag auf einen Aushang in der Niederlassung verwies, über den die kündigungsbefugte Person vor Zugang der Kündigung unschwer zu ermitteln war; das Arbeitsverhältnis endete zum 12.07.2024.
Das LAG betont, dass Arbeitgeber im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht verpflichtet sind, in Konstellationen drohender oder laufender Pfändungen auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Dritt- bzw. Ausweichkonto zu überweisen, wenn dies den Verdacht einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB) begründen könnte. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf künftige Überweisung an ein bestimmtes Konto jedenfalls wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet.
Folgen des Urteils
Arbeitgeber sind verpflichtet, Entgeltzahlungen so zu leisten, dass Erfüllungswirkung nach § 362 BGB eintritt; Zahlungen auf nicht angegebene Konten sind grundsätzlich riskant, können aber im Einzelfall bei gemeinschaftlichen Konten und fortbestehender Empfangszuständigkeit der Arbeitnehmerseite erfüllend wirken. Für die Praxis bedeutet dies, dass in besonderen Konstellationen – etwa bei gepfändeten Gemeinschaftskonten – eine Zahlung auf das Gemeinschaftskonto Erfüllungswirkung haben kann, während der Anspruch auf Überweisung auf ein Ausweichkonto am Rücksichtnahmegebot und strafrechtlichen Risiken scheitern kann.
Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 BGB und bestätigt, dass eine wirksame Inkenntnissetzung auch durch einen im Arbeitsvertrag referenzierten, zugänglichen Aushang erfolgen kann; eine Originalvollmacht muss dann der Kündigung nicht beiliegen. Das LAG Köln führt damit die Linie fort, wonach die Unwirksamkeit einer Vollmachtsvorlage durch eine zumutbare und tatsächliche Kenntnismöglichkeit der Bevollmächtigung ersetzt wird. .
Tipps für die Praxis
Die folgenden Hinweise leiten sich aus den tragenden Erwägungen des LAG Köln ab und dienen der rechtssicheren Umsetzung in vergleichbaren Fällen. .
- Arbeitgeber: Halten Sie die vom Arbeitnehmer angegebene Kontoverbindung aktuell vor und zahlen Sie grundsätzlich nur dorthin; dokumentieren Sie Abweichungen und deren Gründe, insbesondere bei Pfändungssachverhalten.
- Arbeitgeber: Richten Sie eine transparente, jederzeit zugängliche Bekanntmachung der kündigungsbefugten Personen ein (z. B. Aushang am „Schwarzen Brett“) und verweisen Sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf; sichern Sie Beweisfotos und Versionsstände.
- Arbeitgeber: Prüfen Sie bei Wunsch nach Überweisung auf Ausweich- oder Drittkonten die Risiken aus § 242 BGB und § 288 Abs. 1 StGB; nehmen Sie im Zweifel eine dokumentierte rechtliche Bewertung vor und kommunizieren Sie diese nachvollziehbar.
- Arbeitnehmer: Teilen Sie Kontoänderungen formgerecht und nachweisbar mit; benennen Sie ein eigenes, pfändungssicheres Konto (ggf. P-Konto) und vermeiden Sie Streit über Erfüllungswirkung und Pfändungszugriffe.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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