LAG Köln: Betriebsrat kann nicht über den Ort mitbestimmen, an dem die Arbeitszeit beginnt oder endet

Kann der Betriebsrat darüber mitbestimmen, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet? In dem entschiedenen Fall war ein sonst von den Beschäftigten außerhalb des Betriebes genutzter Parkplatz wg. Bauarbeiten gesperrt. Der Ersatzparkplatz lag deutlich weiter entfernt. Der Betriebsrat versuchte den Arbeitgeber in eine Einigungsstelle zu zwingen, mit dem Ziel, die zusätzliche Wegezeit als Arbeitszeit anzuerkennen. Das ist gescheitert. Das LAG Köln (1.7.2025, 9 TaBV 25/25) hat entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht die Frage umfasst, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet. Das sei nach dem Arbeitsvertrag und ggfs. einem Tarifvertrag zu bestimmen. Daher sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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