LAG Köln: 20%-Umsatzabführung ohne Karenzentschädigung in Mandantenübernahmeklausel ist unwirksam

Ist eine Mandantenübernahmeklausel wirksam, die ohne Karenzentschädigung eine Abführung von 20 % des Gesamtumsatzes aus übernommenen Mandaten verlangt?

Nein. Das Landesarbeitsgericht Köln (6. Kammer) hat entschieden, dass eine Mandantenübernahmeklausel, die ohne Karenzentschädigung eine Abführung von 20 % des Gesamtumsatzes vorsieht, eine unzulässige Umgehung nach § 75d Satz 2 HGB darstellt und daher unwirksam ist.  Das Urteil datiert vom 17.07.2025 und trägt das Aktenzeichen 6 SLa 484/24.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Klägerin war seit dem 15.03.2023 als Rechtsanwältin angestellt; das Arbeitsverhältnis endete spätestens aufgrund ihrer Eigenkündigung zum 31.03.2024. Die Beklagte sprach im Januar 2024 zwei außerordentliche Kündigungen und eine Anfechtung aus. Zudem verlangte sie im Wege einer Stufenwiderklage Auskunft und Zahlung auf Basis einer arbeitsvertraglichen Klausel in § 18, wonach bei Mandatsübernahme 20 % des Gesamtumsatzes an die Beklagte abzuführen seien.

Inhalt der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und hielt beide fristlosen Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung für unverhältnismäßig unter Hinweis auf § 314 Abs. 2 BGB. Die Anfechtung war wirkungslos, weil es an einem Anfechtungsgrund, insbesondere an einer Täuschung, fehlte (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Mandantenübernahmeklausel in § 18 des Arbeitsvertrags qualifizierte das Gericht als verdeckte Mandantenschutzklausel und erklärte sie wegen Umgehung der Karenzentschädigung nach § 75d Satz 2 HGB für unwirksam, weil die Abführung von 20 % des Gesamtumsatzes die wirtschaftliche Bearbeitung der Mandate unzumutbar erschwert. Das Gericht ordnete die Klausel in die Rechtsprechung ein, die zwischen allgemeinen Mandantenschutzklauseln (nur wirksam mit Karenzentschädigung und max. zwei Jahren, §§ 74, 74a HGB) und Mandantenübernahmeklauseln unterscheidet, wobei letztere ohne Karenzentschädigung nur zulässig sind, wenn sie das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Zusätzlich deutete das Gericht eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB an.

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass Mandantenübernahmeklauseln oder vergleichbare Umsatzabführungsmodelle ohne Karenzentschädigung, insbesondere mit einer 20%-Abführung vom Gesamtumsatz, regelmäßig als unzulässige Umgehung nach § 75d Satz 2 HGB zu werten sind. Arbeitgeber müssen für nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen eine Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB vorsehen und die Höchstdauer des Verbots nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB beachten. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht verworfen wurde.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber: Verwenden Sie nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur mit Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB und begrenzen Sie die Dauer auf maximal zwei Jahre nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB.
  • Arbeitgeber: Vermeiden Sie Umsatzabführungs-Klauseln von 20 % ohne Karenzentschädigung; solche Mandantenübernahmeklauseln sind nach § 75d Satz 2 HGB unwirksam.
  • Arbeitgeber: Wenn Sie Mandantenübernahmeregelungen erwägen, knüpfen Sie etwaige Ausgleichszahlungen an den Nettogewinn und gestalten Sie die Belastung so, dass die wirtschaftliche Bearbeitung der Mandate nicht unzumutbar erschwert wird; das LAG Köln knüpft insoweit an die BAG-Linie an.
  • Arbeitgeber: Greifen Sie bei vermuteten Wettbewerbsverstößen im laufenden Arbeitsverhältnis zunächst zur Abmahnung und prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit, bevor Sie eine außerordentliche Kündigung erklären (§ 314 Abs. 2 BGB).
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie Auskunfts- und Zahlungsforderungen aus Mandantenübernahmeklauseln kritisch und berufen Sie sich auf die Unwirksamkeit verdeckter Mandantenschutzklauseln nach § 75d Satz 2 HGB.
  • Beide Seiten: Achten Sie auf transparente Vertragsgestaltung; unklare Begriffe wie „Gesamtumsatz“ bergen das Risiko der Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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