Mit Beschluss vom 13. August 2024 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 15 TaBV 84/23) zugunsten eines unserer Mandanten bestätigt, dass Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen, die nach dem 30. Juni 2022 eingestellt worden sind und nicht über die in Protokollerklärung Nr. 17 erforderliche Zusatzqualifikation verfügen, in EG S04 ohne Fallgruppe TVöD-B (VKA) eingruppiert sind (und nicht in EG S07). Die in der Protokollerklärung genannte Möglichkeit, die Qualifikation bis 31. Dezember 2029 nachzuholen, beziehe sich nur auf zum genannten Zeitpunkt schon beschäftigte Mitarbeiter. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht